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Meldestellen

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz   (HSchG ) wurde am 24. Februar 2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Auf Grundlage des HSchG sind im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowohl eine interne als auch eine externe Meldestelle gem. §§ 12 und 15 HSchG  eingerichtet, die mit Ende der im § 28 HSchG   vorgesehenen Übergangs- bzw. Implementierungsphase per 25. August 2023 Hinweise annehmen.

Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von bestimmten Verstößen erfährt, kann eine nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) geschützte Person (im Sinne des § 2 HSchG) sein. Dazu zählen nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber, Lieferantinnen und Lieferanten etc.  Kunden und Kundinnen bzw. Antragsteller und Antragstellerinnen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung fallen nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich.

Meldungen zu folgenden Bereichen können in Umsetzung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes von den Hinweisgebermeldestellen im BAK entgegengenommen werden:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Tierschutz und Tiergesundheit
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch   (StGB) (beispielsweise Amtsmissbrauch, Bestechung und Bestechlichkeit)
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union sowie Verletzung von Binnenmarktvorschriften, Wettbewerb, staatlichen Beihilfen

Zum Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber wurde sowohl für den privaten und öffentlichen Bereich als auch für den BMI-internen Bereich, der Zugang zu einer Meldeplattform eingerichtet, welche eine anonyme Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Meldestelle(n) gewährleistet. Zudem können Hinweise auch telefonisch Montag bis Freitag (ausgenommen Feiertage; von 10:00 bis 13:00 Uhr unter + 43 1 53 126-906899) eingebracht werden. Für eine persönliche Vorsprache kontaktieren Sie uns bitte vorab telefonisch und vereinbaren Sie einen Termin.

Digital können Meldungen ab jetzt über das elektronische Hinweisgebersystem .Loupe  eingebracht werden

Das bisher genutzte elektronische Hinweisgebersystem (BKMS)   ist auf Grund einer Systemumstellung nur mehr bis 17.08.2026 verfügbar.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI finden entsprechende Informationen sowie den Link zur internen Meldestelle im Intranet unter den „Allgemeinen Seiten des Hauses“.

Bitte beachten Sie, dass Hinweise nur zu den üblichen Bürozeiten des BAK bearbeitet werden können.

ACHTUNG: Dieses System ist nicht geeignet, um Notfälle zu melden. Bei akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste!


Kontakt

Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Hinweisgebermeldestelle
Herrengasse 7
1010 Wien
Telefon: + 43 1 53 126-906899

Eine telefonische Abgabe von Hinweisen ist werktags (ausgenommen Feiertage; Montag bis Freitag, 10 bis 13 Uhr) möglich. 

Wichtige Anmerkung zur Anonymität

Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen offengelegt werden müssen (§ 7 HSchG ). Insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes gemäß § 1 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975 (StPO) kommen ausschließlich die Bestimmungen der StPO   bzw. des BAK-Gesetzes (§ 17 HSchG) zur Anwendung.

Etwaige, nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Dienst- bzw. Meldepflichten sind zusätzlich zu beachten. 

Wichtiger Hinweis für Bundesbedienstete

Bitte lesen Sie die Informationen in den FAQ zu den Themen Pflicht zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit bzw. klassifizierte Informationen aufmerksam durch, bevor Sie eine Meldung abgeben.

Weiterführende Informationen zur Verwendung der Meldeplattform sowie zu den in § 10 Abs. 2 HSchG   angeführten Bestimmungen, insbesondere zum Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, dem Verfahren der Behandlung von Hinweisen, sowie zur Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Meldungen, können den FAQs entnommen werden.


Letzte Aktualisierung: 6. August 2026

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