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Fragen und Antworten zur Umsetzung der Verpflichtung gem. § 10 Abs 2 HSchG

An wen richtet sich diese Plattform?

Jeder, der im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von bestimmten Verstößen erfährt, kann eine nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) geschützte Person sein. Dazu zählen nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern bspw auch:

  • Bewerberinnen und Bewerber
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Volontärinnen und Volontäre
  • Selbstständige
  • Mitglieder leitender Organe (z.B. Verwaltungs- oder Aufsichtsrat)
  • Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter
  • Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer von (Sub-) Unternehmen
  • Lieferantinnen und Lieferanten
Was kann gemeldet werden?

Meldungen zu folgenden Bereichen können vom BAK entgegengenommen werden:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Tierschutz und Tiergesundheit
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309  Strafgesetzbuch (StGB)
  • Rechtsverletzung zum Nachteil finanzieller Interessen der Europäischen Union
Bleiben meine Daten unter allen Umständen anonym?

Wichtiger Hinweis zur Anonymität: Bitte beachten Sie, dass Ihre persönlichen Daten (sofern eruierbar oder bekannt gegeben) in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen offengelegt werden können. Insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes gem. § 1 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) kommen die Bestimmungen der StPO zur Anwendung.

Wie werden meine Daten geschützt?

Ihr Schutz als Hinweisgeberin und Hinweisgeber ist uns wichtig! Diese Meldeplattform basiert auf dem BKMS®-System. Das bedeutet, Ihre Meldung wird verschlüsselt, durch spezielle Sicherheitsrouten gesichert und auf einer externen Datenbank in einem Hochsicherheitszentrum hinterlegt. Ihre Daten sind somit vor unbefugten Zugriffen geschützt. Die Mitteilungen können nicht zurückverfolgt werden und Sie müssen zu keinem Zeitpunkt im Meldeprozess persönliche Angaben machen. Sie können also völlig anonym bleiben. Wenn Sie einen geschützten Postkasten einrichten, wählen Sie die Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) selbst.

Wie läuft eine Meldung ab?

Wenn Sie eine namentliche oder eine anonyme Meldung senden möchten, klicken Sie oben auf unserer Einführungsseite den Button „Meldung abgeben“. Der Meldeprozess umfasst fünf Schritte:

  1. Zuerst erscheint ein Sicherheitshinweis. Lesen Sie diesen Text aufmerksam durch und beantworten Sie die Sicherheitsabfrage.
  2. Das Meldeformular erscheint. Sie entscheiden nun, ob Sie Ihren Namen angeben oder lieber anonym bleiben möchten. Bitte beachten Sie den Hinweis zur Anonymität unter FAQ-Frage 3.
  3. Im Meldeformular wählen Sie zuerst einen passenden Schwerpunkt für Ihren Hinweis aus.
    Beschreiben Sie den Vorfall in Ihren eigenen Worten und machen Sie möglichst detaillierte Angaben.
    Für die Beschreibung des Vorfalles können Sie bis zu 5.000 Zeichen verwenden, was in etwa einer DIN-A4-Seite entspricht. Sie können auch eine Datei (max. 5MB) mitschicken.
    Beachten Sie aber bitte, dass der Inhalt einer Datei Informationen über die Autorin oder den Autor enthalten kann!
  4. Schicken Sie die Meldung ab. Sie erhalten jetzt die Referenznummer als Beleg für Ihre Meldung. Notieren Sie sich diese Nummer.
  5. Wenn Sie zu Ihrer Meldung weiterhin mit uns in Kontakt bleiben möchten, richten Sie nun Ihren geschützten Postkasten ein. Über diesen erhalten Sie von uns Rückmeldungen, beantworten Fragen und werden über den Fortgang Ihres Hinweises informiert.
    Wenn Sie einen Postkasten eingerichtet haben, können Sie sich nun über den Button „Log in“ mit ihren Zugangsdaten anmelden.
Was ist ein geschützter Postkasten und wie richte ich ihn ein?

Wenn Sie einen geschützten Postkasten einrichten, können wir mit Ihnen während der Bearbeitung Ihrer Meldung in Kontakt treten. Sie selbst bleiben dabei natürlich anonym, solange Sie selbst keine persönlichen Daten preisgeben.
Die Zugangsdaten (Benutzername und Kennwort) legen Sie selbst bei der Einrichtung des Postkastens fest.

Achtung: Sollten Sie die Zugangsdaten verlieren, ist der Zugriff auf den Postkasten nicht mehr möglich!

In diesem Fall können Sie einen neuen Postkasten anlegen. Die früheren Mitteilungen sind dann jedoch nicht mehr ersichtlich.
Wenn Sie einen neuen Postkasten zu einer früheren Meldung anlegen, geben Sie bitte die Referenznummer der Meldung an, damit wir Ihre neue Nachricht zuordnen können.

Bitte legen Sie für jede Meldung einen eigenen Postkasten an.

Wie bekomme ich eine Rückmeldung und bleibe dennoch anonym?

Oberstes Prinzip des hier verwendeten BKMS® System ist der Schutz der Hinweisgeberin und des Hinweisgebers. Die Funktionalität der Anonymitätswahrung ist von unabhängiger Stelle zertifiziert.

Bei der Einrichtung Ihres geschützten Postkastens wählen Sie Pseudonym/ Benutzername und Kennwort selbst. Diese Zugangsdaten sind für niemanden außer Ihnen selbst sichtbar. Bei Verlust Ihrer Zugangsdaten geben Sie bitte eine neue Meldung ab und richten einen neuen Postkasten ein. Bitte geben Sie möglichst die Referenznummer Ihrer alten Meldung an. Da es sich um einen neuen Postkasten handelt, sind hier die Inhalte Ihrer alten Meldung nicht vorhanden.

Ihre Meldung wird durch Verschlüsselungs- und andere spezielle Sicherheitsroutinen anonym gehalten. Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben, müssen Sie keine persönlichen Angaben machen. Geben Sie keine Daten ein, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Bitte verwenden Sie für Ihre Meldung kein technisches Endgerät, wie zum Beispiel PC oder Smartphone, das von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Über den geschützten Postkasten wird Ihnen ein Bearbeiter Rückmeldung geben, was mit Ihrem Hinweis geschieht, oder Fragen stellen, falls Einzelheiten noch unklar sein sollten – Sie bleiben auch während des Dialogs anonym. Wir sind an Meldungen interessiert, um Schäden abzuwenden, nicht an Ihnen als Hinweisgeber.

Unter welchen Voraussetzungen genieße ich Schutz als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber?

Der Schutz des HinweisgeberInnenschutzgesetz bezieht sich grundsätzlich sowohl auf Meldungen an interne als auch an externe Meldestellen. Wenn Sie Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union geben, gelten diese als Hinweise an eine externe Meldestelle.

Der Schutzbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes gilt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Meldung, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der Ihnen vorliegenden Informationen davon ausgehen, dass Ihr Hinweis der Wahrheit entspricht und in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.

Wie gehe ich mit klassifizierten Informationen um?

Auch wenn Sie eine als „vertraulich“, „geheim“, oder „streng geheim“ klassifizierte Information zur Meldung im Sinne des HinweisgeberInnenschutzgesetzes verwenden, genießen Sie den Schutz dieses Gesetzes, wenn

  • Der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung solcher Informationen nicht zielführend verfolgt werden könnte,
  • die Weitergabe unter Beachtung der Normen zum Schutz von Verschlusssachen, insbesondere des § 7 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 268/2022  , erfolgt und
  • Sie davon ausgehen können, dass die interne oder externe Meldestelle qualifiziert ist, die Normen des Verschlusssachenschutzes einzuhalten, insbesondere im Falle der Weitergabe an eine andere interne Stelle oder an eine externe Stelle.
Wie gestalten sich die Verfahren zur Behandlung von Hinweisen?

Interne Meldestellen (das sind natürliche Person oder aus mehreren Personen zusammengesetzte Abteilung oder sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors, die Hinweise entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt) sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und Dritten gewahrt bleibt. Die Meldestellen müssen bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteiisch und unvoreingenommen vorgehen und eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise vornehmen.

Hinweise müssen schriftlich ODER mündlich oder in beiden Formen abgegeben werden können. Im Falle der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen sie auch telefonisch oder über ein anderes mündliches Kommunikationsmittel erfolgen können. Auf Ersuchen der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden. Jeder Hinweis muss auf seine Stichhaltigkeit geprüft werden.

Einem Hinweis muss nicht nachgegangen werden, wenn der Sachverhalt nicht in den sachlichen Geltungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes fällt oder keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit zu entnehmen sind. Klassifizierte Informationen dürfen nur entsprechend sicherheitsüberprüften Personen zugänglich sein.

Sie als Hinweisgeberin bzw. Hinweisgeber können Hinweise nach Absenden Ihrer Meldung berichtigen oder ergänzen. Dies ist Ihnen, ebenso wie die erste Eingabe, spätestens nach sieben Kalendertagen zu bestätigen.

Die Meldestelle hat Sie um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn dies für die Einschätzung des Hinweises erforderlich scheint. Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises müssen Sie über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen oder die Gründe, warum dem Hinweis nicht nachgegangen wurde, informiert werden.

Bei externen Meldestellen (das ist eine Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Sektors eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt) eingerichtete Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sowie der von einem Hinweis betroffenen Person und die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten. Hinweise sind von einer externen Meldestelle sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Verschlusssachen müssen beachtet werden.

Sie als Hinweisgerberin bzw. Hinweisgeber können Hinweise bei einer externen Stelle sowohl mündlich als auch schriftlich abgeben. Dies kann auch telefonisch oder auf einem anderen Wege der mündlichen Kommunikation geschehen. Auf Ersuchen der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden. Jeder Hinweis ist auch hier auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die externe Stelle muss einem Hinweis nicht weiter nachzugehen, wenn – unter Umständen nach Einholung weiterer Auskünfte –

  • der Sachverhalt nicht in den sachlichen Geltungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes fällt,
  • keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthalten sind, oder
  • es sich nur um einen offensichtlich geringfügigen Rechtsverstoß handelt, oder
  • die gleichen Informationen bereits mitgeteilt wurden.

Auch bei der externen Meldestelle können sie Hinweise nach Entgegennahme ergänzen oder berichtigen (siehe Vorgangsweise bei internen Meldestellen).

Für beide Meldestellen gilt weiters: Offenkundig falsche Angaben müssen zurückgewiesen werden. Wenn die Meldestelle nicht zuständig ist, muss die Information an eine andere externe oder interne Meldestelle weitergeleitet werden. Hierüber sind Sie zu informieren. Spätestens drei Monate, in begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach Einlangen eines Hinweises, muss die externe Stelle Sie über Folgendes informieren:

  • zu welchen Ergebnissen sie gelangt ist und
  • welche Folgemaßnahmen ergriffen worden sind oder noch ergriffen werden sollen, oder
  • die Gründe für die Nichtverfolgung des Hinweises.
Wie steht es um die Vertraulichkeit, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß § 8 Abs. 9 HSchG?

Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist durch die internen und externen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragten Stellen zu schützen. Dies gilt auch für andere Informationen, aus denen die Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann. Anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers untersagt. Davon ausgenommen ist die Weiterleitung an die zuständige Stelle.

Abweichend davon darf jedoch die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern – inklusive der Informationen, aus denen die Identität abgeleitet werden kann – offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung für unerlässlich und verhältnismäßig hält. Hierbei ist auch eine Gefährdung der Person der Hinweisgerberin bzw. des Hinweisgebers im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe zu berücksichtigen.

Wenn hierdurch das jeweilige Verfahren nicht gefährdet wird, sind Sie, als Hinweisgerberin bzw. Hinweisgeber, seitens der Behörde von der Offenlegung zu unterrichten. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die auf Grund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und nur im dafür erforderlichen Ausmaß verwerten oder offenbaren.

Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zulässig. Dies umfasst personenbezogene Daten der

  • Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber
  • von der Hinweisgebung betroffenen Personen
  • natürlichen Personen, die Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen,
  • natürlichen Personen im Umkreis der Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein könnten, sowie
  • von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen.

Die Verarbeitung muss

  • im öffentlichen Interesse liegen, Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Hinweise zu geben und ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und
  • sich auf Daten beschränken, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden.

Zur Verarbeitung der Daten sind ermächtigt:

  • Hinweisgeberin und Hinweisgeber hinsichtlich der Daten, die für ihren Hinweis benötigt werden,
  • interne und externe Stellen hinsichtlich der Daten, die ihnen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber übermittelt,
  • Behörden zur Verarbeitung von Daten, die infolge eines Hinweises an sie übermittelt wurden, insoweit die Daten für weitere Ermittlungen oder die Einleitung eines Verfahrens benötigt werden.

Die genannten natürlichen Personen, interne und externe Stellen bzw. Behörden sind auch Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 DSGVO.

Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, einer Person gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder 2 oder gemäß Abs. 1 Z 4 HSchG und zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 HSchG genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 1 bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung:

Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO),
2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),
3. Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO),
4. Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO),
5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO),
6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie
7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO).

Hinweis gemäß § 37 Datenschutzgesetz:

§ 37. Datenschutzgesetz

Personenbezogene Daten

  1. müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
  2. müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
  3. müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,
  4. müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
  5. dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,
  6. müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Werden meine Telefongespräche aufgezeichnet?

Telefongespräche – sowohl im Rahmen der internen Meldestelle als auch der externen Meldestelle – werden nicht aufgezeichnet.

Was ist eine Folgemaßnahme?

„Folgemaßnahme“ ist eine ab der Abgabe und infolge eines Hinweises ergriffene Maßnahme einer internen oder externen Stelle, einer Organisationseinheit eines Unternehmens, einer Verwaltungsbehörde, eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft wie die Prüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises, interne Nachforschungen, Ermittlungen, oder die Veranlassung, Einleitung, Durchführung oder Beendigung eines Verfahrens oder sonstige Maßnahme zum weiteren Vorgehen gegen den Verstoß. Ebenso Maßnahmen zur Strafverfolgung oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

Wie gestaltet sich der Schutz einer Hinweisgeberin bzw. eines Hinweisgebers?

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz sieht vor, dass Maßnahmen, die in Vergeltung eines berechtigten Hinweises erfolgt sind, rechtsunwirksam sind, insbesondere (also nicht abschließend) die folgenden Maßnahmen:

  1. Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
  2. Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
  3. Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
  4. Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
  5. Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
  6. negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
  7. Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
  8. vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
  9. Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

Die juristische oder natürliche Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Die juristische oder natürliche Person, der eine der folgenden Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet:

  1. Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
  2. Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
  3. Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen
  4. Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste
  5. Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet
  6. Psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
Bin ich für Folgen der Hinweisgebung haftbar bzw. unterliege ich Geheimhaltungspflichten?

Schutzwürdige Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis (siehe dazu Frage 8), haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

Unter Einhaltung der Bestimmungen über die Verfahren sowohl bei der internen- als auch externen Meldestelle verletzten Sie durch die Hinweisgebung und Offenlegung von Tatsachen oder Informationen, bezüglich derer Sie gegebenenfalls zur Geheimhaltung aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Vertrages verpflichtet sind, nicht die Geheimhaltungspflichten. Allerdings nur dann, wenn der Hinweis im Sinne der Schutzwürdigkeit (siehe abermals Frage 8) berechtigt ist und insbesondere nicht in die Ausschlussgründe fällt, bei denen dieses Bundesgesetz nicht gilt. Dieses Bundesgesetz gilt nämlich nicht für

  1. die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
  2. Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (§ 9 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868  , § 37 der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871  , § 80 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017  ), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und –treuhänder getroffen wurden;
  3. Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
    1. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018  , gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,
    2. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018  , gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,
    3. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012  , gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;
  4. die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975  , ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO);
  5. Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.

Weiters muss die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.

Für die Offenlegung einer klassifizierten (also als „vertraulich“, „geheim“ oder „streng geheim“ eingestuften) Information gelten die soeben erwähnten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung dieser Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte, die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen erfolgt und die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass die interne oder externe Meldestelle, die den Hinweis entgegen nimmt, zur Einhaltung dieser Standards qualifiziert ist.

Wo bekomme ich nähere Informationen zum HinweisgeberInnenschutzgesetz?

Sollten Sie über die in den Fragen 1-15 angeführten Informationen hinausgehend Fragen haben oder sollten Sie der Meinung sein, dass die in den Fragen 1-15 angeführten Informationen einer Erläuterung bedürfen, nehmen Sie bitte mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) Kontakt auf.


Letzte Aktualisierung: 5. März 2026

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