Bin ich für Folgen der Hinweisgebung haftbar bzw. unterliege ich Geheimhaltungspflichten?
Schutzwürdige Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
Unter Einhaltung der Bestimmungen über die Verfahren sowohl bei der internen als auch externen Meldestelle verletzen Sie durch die Hinweisgebung und Offenlegung von Tatsachen oder Informationen, bezüglich derer Sie gegebenenfalls zur Geheimhaltung aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Vertrages verpflichtet sind, nicht die Geheimhaltungspflichten. Allerdings nur dann, wenn der Hinweis im Sinne der Schutzwürdigkeit berechtigt ist und insbesondere nicht in die Ausschlussgründe fällt, bei denen dieses Bundesgesetz nicht gilt.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:
- die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
- Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe-Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und-treuhänder getroffen wurden;
- Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
- Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 , gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,
- Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 , gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,
- Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012 , gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;
- die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO);
- Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.
Weiters muss die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.
Für die Offenlegung einer klassifizierten (vertraulichen, geheimen, streng geheimen) Information gelten die soeben erwähnten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung dieser Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte, die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen erfolgt und die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass die interne oder externe Stelle, die den Hinweis entgegennimmt, zur Einhaltung dieser Standards qualifiziert ist.
Sofern einem Beamten oder einer Beamtin im Rahmen der zugewiesenen Kompetenzen eine Rechtswidrigkeit zur Kenntnis gelangt, so ist er oder sie (gem. § 53 Abs. 1 BDG) berechtigt und verpflichtet, den Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin über die diesbezüglichen Bedenken zu informieren. Diese Bedenken müssen nicht unbedingt richtig sein; sie müssen aber nach der jeweiligen Lage des Falles vertretbar sein und jedenfalls nicht wider besseres Wissen des Meldungslegers oder der Meldungslegerin erfolgen. (VwGH 2. 7. 1997, 93/12/0122). Fellner/Nogratnig, BDG § 53 BDG (Stand 1.12.2024, rdb.at)
Bitte beachten Sie: Etwaige, nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Dienst- bzw. Meldepflichten sind zusätzlich zu beachten.
In diesem Zusammenhang darf jedoch auf § 46 BDG bzw. § 310 StGB hingewiesen werden (gem. § 5 VBG ist § 46 BDG auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden). Die Bediensteten sind verpflichtet, die ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
- aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
- im Interesse der nationalen Sicherheit oder
- im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
- im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
- zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
- zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
- erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).
Eine Meldung gemäß § 53a zweiter Satz BDG unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Bediensteten, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurden, haben unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
Gemäß § 53a BDG dürfen Bedienstete, die gemäß § 53 Abs. 1 BDG im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAK-G genannten strafbaren Handlung melden oder einen Hinweis gemäß dem HSchG geben, durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn Bedienstete von ihrem Melderecht gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder vom Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch machen.