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Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

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Fragen und Antworten zur Umsetzung der Verpflichtung gem. § 10 Abs 2 HSchG

Wer kann eine Meldung abgeben?

Das Hinweisgebersystem des BAK steht für das Melden von Verstößen oder Fehlverhalten zur Verfügung von welchem Sie im Zuge Ihrer beruflichen Tätigkeit (beispielsweise als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, als Bewerberin oder Bewerber, als Lieferantin und Lieferant, als Praktikantinnen und Praktikanten, als Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer usw.) oder im Rahmen eines anderen beruflichen Bezuges (beispielsweise als selbständiger Vertragspartner eines Unternehmens) erfahren haben. 

Kunden und Kundinnen bzw. Antragsteller und Antragstellerinnen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Einrichtung fallen nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich. 

Was kann gemeldet werden?

Meldungen können zu folgenden Themenbereichen abgegeben werden:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel bzw. Futtermittelsicherheit
  • Tierschutz und Tiergesundheit
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309  Strafgesetzbuch (StGB) (beispielsweise Amtsmissbrauch, Bestechung und Bestechlichkeit)
  • Rechtsverletzung zum Nachteil finanzieller Interessen der Europäischen Union sowie Verletzung von Binnenmarktvorschriften, Wettbewerb, staatlichen Beihilfen

Achtung:

Weder der Telefonkanal noch das elektronische Hinweisgebersystem ist dazu geeignet Notfälle zu melden! Bei akuten Gefahrensituationen wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste (122 Feuerwehr, 133 Polizei, 144 Rettungsdienst, 112 Euro-Notruf)!

Wie kann ich eine Meldung abgeben?
  • Digital über das elektronische Hinweisgebersystem .Loupe
    Eine anonyme Kommunikation mit der BAK-Hinweisgebermeldestelle ist möglich. Weitere Informationen 
  • Telefonisch
    Nehmen Sie bitte unter + 43 1 53 126-906899 mit uns Kontakt auf. Eine telefonische Abgabe von Hinweisen ist werktags (Montag bis Freitag, 10 bis 13 Uhr, ausgenommen feiertags) möglich.
  • Persönlich
    Für eine persönliche Vorsprache nehmen Sie bitte vorab unter + 43 1 53 126-906899 telefonisch mit uns Kontakt auf um einen Termin zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Terminen zur persönlichen Vorsprache ist werktags (Montag bis Freitag, 10 bis 13 Uhr, ausgenommen feiertags) möglich. Es steht Ihnen frei, die Meldung anonym oder unter Angabe Ihrer Kontaktdaten abzugeben. Telefongespräche werden nicht aufgezeichnet. Es wird jedoch ein Gesprächsprotokoll über den mündlich gegebenen Hinweis zu Dokumentationszwecken angefertigt.
  • Schriftlich
    Sie können uns natürlich Ihren Hinweis auch (anonym oder unter Angabe Ihrer Kontaktdaten) unter nachstehender Adresse per Post zusenden:

    Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)
    Hinweisgeberstelle
    Herrengasse 7, 1010 Wien
Kann ich einen einmal abgegebenen Hinweis ergänzen oder berichtigen?

Ja. Sie sind berechtigt abgegebene Hinweise zu ergänzen oder zu berichtigen. Bitte beachten Sie, dass ein einmal abgegebener Hinweis nicht zurückgezogen werden kann.

Bleiben meine Daten unter allen Umständen anonym?

Nein. Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten sowie die Daten der vom Hinweis betroffenen Personen auch im Falle der Anwendbarkeit des HinweisgeberInnenschutzgesetzes in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen offengelegt werden müssen (vgl. § 3 (6) Zi. 4, § 7 Abs. 3 bis Abs. 5 HSchG).

Das HSchG gilt überdies nicht für die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts gemäß § 1 Abs. 3 StPO (vgl. § 3 Abs.6 Zi. 4 HSchG). Insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachts 1975 (StPO) kommen die Bestimmungen der StPO  zur Anwendung.

Für das BAK gelten, ab Vorliegen des strafrechtlichen Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) - vgl. § 17 (4) HSchG, § 53 BDG, 18 StPO.

Sie sind zu keinem Zeitpunkt im Meldeprozess zu persönlichen Angaben verpflichtet. Geben Sie - sofern Sie anonym bleiben wollen - keine Daten ein, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Wenn Sie restlos sicher gehen wollen, dass Ihre anonyme Meldung nicht über automatisch (ggf. von Ihrem dienstlichen PC odgl.) mitprotokollierte Log-Files rückverfolgt werden kann, verwenden Sie für die Abgabe Ihrer Meldung kein dienstlich zur Verfügung gestelltes Endgerät (PC, Notebook, Smartphone, Tablet).

Über die Chatfunktion wird Ihnen Rückmeldung gegeben, was mit Ihrer Meldung geschieht, oder weitere Fragen an Sie gestellt, falls Einzelheiten noch unklar sein sollten – Sie bleiben auch während dieses Dialogs anonym (außer Sie legen Ihre Identität selbst durch Informationen offen).

Unter welchen Voraussetzungen genieße ich Schutz als Hinweisgeberin oder Hinweisgeber?

Der Schutz des HinweisgeberInnenschutzgesetz bezieht sich grundsätzlich sowohl auf Meldungen an interne als auch an externe Meldestellen. Wenn Sie Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union geben, gelten diese als Hinweise an eine externe Meldestelle.

Um den Schutz des HinweisgeberInnenschutzgesetzes in Anspruch nehmen zu können, müssen alle folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Hinweisabgabe vorliegen:

  • Sie mussten auf Grund tatsächlicher Umstände und hinreichender Gründe davon ausgehen können, dass der gemeldete Sachverhalt der Wahrheit entspricht,
  • der gemeldete Sachverhalt, der als solcher, wenn er tatsächlich vorliegt, nach allgemeiner Erfahrung und mit durchschnittlichem Allgemeinwissen (juristische Kenntnisse nicht notwendigerweise einschließt) den Verdacht einer Rechtsverletzung iSd. § 5 Zi. 12 HSchG im sachlichen Anwendungsbereich (§ 3 HSchG) nahelegt,
  • Sie waren redlich bei der Abgabe des Hinweises,
  • der Geltungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes war eröffnet (vgl. die Punkte „Wer kann eine Meldung abgeben“ und „Was kann gemeldet werden“).

Als Melderin oder Melder müssen Sie sich vor Abgabe einer Meldung in den Grundzügen mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz auseinandergesetzt haben. Eine eingehende juristische Prüfung wird vom Gesetz nicht verlangt, jedoch ist eine gewisse Sorgfalt anzuraten. Dem Melder oder der Melderin steht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen (beispielsweise Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen (§ 20 HSchG)) des HSchG offen.

Achtung!

Das BAK führt keine Verfahren im Zusammenhang mit möglicherweise gesetzten Vergeltungsmaßnahmen (beispielsweise Kündigungen, Entlassungen) gem. § 20 HSchG!  Diese Ansprüche müssen vom Hinweisgeber oder der Hinweisgeberin selbst bei der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht werden (vgl. § 23 HSchG).

Wie gehe ich mit klassifizierten Informationen um?

Auch wenn Sie eine als „vertraulich“, „geheim“ oder „streng geheim“ klassifizierte Information zur Meldung im Sinne des HinweisgeberInnenschutzgesetzes verwenden, genießen Sie den Schutz dieses Gesetzes, wenn 

  • der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung solcher Informationen nicht zielführend verfolgt werden könnte,
  • die Weitergabe unter Beachtung der Normen zum Schutz von Verschlusssachen, insbesondere des § 7 der Informationssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 548/2003  in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 268/2022  , erfolgt und
  • Sie davon ausgehen können, dass die interne oder externe Meldestelle qualifiziert ist, die Normen des Verschlusssachenschutzes einzuhalten, insbesondere im Falle der Weitergabe an eine andere interne Stelle oder an eine externe Stelle.
Wie steht es um die Vertraulichkeit, Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Rechte der von einem Hinweis betroffenen Person auf Information und Auskunftserteilung gemäß § 8 Abs. 9 HSchG?

Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern sowie die personenbezogenen Daten der vom Hinweis betroffenen Personen sind durch die internen und externen sowie mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragten Stellen grundsätzlich zu schützen.  Dies gilt auch für andere Informationen, aus denen die Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann.

Achtung!

Das HSchG gilt nicht für die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes gemäß § 1 Abs. 3 StPO (vgl. § 3 Abs.6 Z. 4 HSchG). Insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes 1975 (StPO) kommen die Bestimmungen der StPO   zur Anwendung. 
Für das BAK gelten, ab Vorliegen des strafrechtlichen Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) - vgl. § 17 (4) HSchG, § 53 BDG, 18 StPO. Eine Datenverarbeitung erfolgt sodann auf diesen gesetzlichen Grundlagen.

Anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers untersagt. Davon ausgenommen ist die Weiterleitung an die zuständige Stelle.

Abweichend davon darf jedoch die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern – inklusive der Informationen, aus denen die Identität abgeleitet werden kann – offengelegt werden, wenn eine Verwaltungsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung für unerlässlich und verhältnismäßig hält. Hierbei ist auch eine Gefährdung der Person der Hinweisgerberin bzw. des Hinweisgebers im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe zu berücksichtigen. Wenn hierdurch das jeweilige Verfahren nicht gefährdet wird, sind Sie, als Hinweisgerberin bzw. Hinweisgeber, seitens der Behörde von der Offenlegung zu unterrichten. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die auf Grund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und nur im dafür erforderlichen Ausmaß verwerten oder offenbaren.

Wenn hierdurch das jeweilige Verfahren nicht gefährdet wird, sind Sie, als Hinweisgerberin bzw. Hinweisgeber, seitens der Behörde von der Offenlegung zu unterrichten. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen. Diese Bestimmungen gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die auf Grund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und nur im dafür erforderlichen Ausmaß verwerten oder offenbaren.

Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke des HSchG Bundesgesetzes zulässig. Dies umfasst personenbezogene Daten der

  • Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber
  • von der Hinweisgebung betroffenen Personen
  • natürlichen Personen, die Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen,
  • natürlichen Personen im Umkreis der Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein könnten, sowie
  • von Folgemaßnahmen betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Personen.

Die Verarbeitung muss

  • im öffentlichen Interesse liegen, Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Hinweise zu geben und ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und
  • sich auf Daten beschränken, die zur Feststellung und Ahndung einer Rechtsverletzung benötigt werden.

Zur Verarbeitung der Daten sind ermächtigt:

  • Hinweisgeberin und Hinweisgeber hinsichtlich der Daten, die für ihren Hinweis benötigt werden,
  • interne und externe Stellen hinsichtlich der Daten, die ihnen eine Hinweisgeberin oder ein Hinweisgeber übermittelt,
  • Behörden zur Verarbeitung von Daten, die infolge eines Hinweises an sie übermittelt wurden, insoweit die Daten für weitere Ermittlungen oder die Einleitung eines Verfahrens benötigt werden.

Die genannten natürlichen Personen, interne und externe Stellen bzw. Behörden sind auch Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 DSGVO.

Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, einer Person gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 oder 2 oder gemäß Abs. 1 Z 4 HSchG und zur Erreichung der in § 1 und Abs. 2 Z 1 HSchG genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen aufgrund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 1 bis 5 und 7 im DSG enthaltenen Rechte einer von einem Hinweis betroffenen juristischen Person keine Anwendung:

  1. Recht auf Information (§ 43 DSG, Art. 13 und 14 DSGVO),
  2. Recht auf Auskunft (§ 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 DSG, Art. 15 DSGVO),
  3. Recht auf Berichtigung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 16 DSGVO),
  4. Recht auf Löschung (§ 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 DSG, Art. 17 DSGVO),
  5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 45 DSG, Art. 18 DSGVO),
  6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) sowie
  7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (§ 56 DSG und Art. 34 DSGVO).
Was sind die BAK-Hinweisgebermeldestellen?

Beim Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung wurden sowohl die interne als auch die externe Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz eingerichtet.

Interne Meldestelle: Das BAK fungiert als interne Meldestelle HSchG ausnahmslos für das Bundesministeriums für Inneres (BMI) einschließlich nachgeordneter Dienststellen (vgl. § 12 HSchG)

Externe Meldestelle: Das BAK fungiert als externe Meldestelle iSd HSchG für Hinweise auf Rechtsverletzungen, die sich auf einen Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Sektors beziehen (vgl.§ 15 HSchG)

Was ist eine Meldestelle?
Meldestellen (das sind natürliche Personen, oder eine aus mehreren Personen zusammengesetzte Abteilung oder sonstige Organisationseinheit innerhalb eines Unternehmens oder einer juristischen Person des öffentlichen Sektors, die Hinweise entgegennehmen, überprüfen sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandeln) sind so sicher zu planen, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und Dritten gewahrt bleibt. Die Meldestellen müssen bei der Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen unparteiisch und unvoreingenommen vorgehen und eine weisungsfreie inhaltliche Erledigung der Hinweise vornehmen.

Wie gestalten sich die Verfahren zur Behandlung von Hinweisen?

Hinweise müssen grundsätzlich schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen (bei externen Meldestellen) abgegeben werden können. Im Falle der Zulässigkeit mündlicher Hinweise müssen sie auch telefonisch oder über ein anderes mündliches Kommunikationsmittel erfolgen können. Binnen 7 Tagen nach Einlagen erhalten Sie eine Bestätigung darüber, dass die Meldung eingegangen ist. Auf Ersuchen der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden. Jeder Hinweis muss auf seine Stichhaltigkeit geprüft werden. Die externe als auch die interne Meldestelle hat den Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn dies für die Einschätzung des Hinweises erforderlich scheint.

Einem Hinweis muss seitens der internen Meldestelle nicht nachgegangen werden, wenn der Sachverhalt nicht in den (persönlichen und/oder sachlichen) Geltungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes fällt oder keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit zu entnehmen sind. Klassifizierte Informationen dürfen nur entsprechend sicherheitsüberprüften Personen zugänglich sein.

Die externe Stelle muss einem Hinweis nicht weiter nachzugehen, wenn – unter Umständen nach Einholung weiterer Auskünfte -

  • der Sachverhalt nicht in den (persönlich und/oder sachlichen) Geltungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes fällt,
  • keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthalten sind, oder
  • es sich nur um einen offensichtlich geringfügigen Rechtsverstoß handelt, oder
  • die gleichen Informationen bereits mitgeteilt wurden.

Für beide Meldestellen gilt weiters: Offenkundig falsche Angaben müssen zurückgewiesen werden.

Spätestens drei Monate nach Entgegennahme eines Hinweises müssen Sie über die getroffenen oder geplanten Maßnahmen oder die Gründe, warum dem Hinweis nicht nachgegangen wurde, informiert werden. Bei externen Meldestellen kann sich diese First - in begründeten Fällen- auf 6 Monate verlängern und teilt Ihnen die externe Meldestelle auch mit, zu welchem Ergebnis sie bei der Überprüfung des gemeldeten Sachverhalts gelangt ist.

Die bei externen Meldestellen (das ist eine Organisation oder Organisationseinheit, die außerhalb jener Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Sektors eingerichtet ist, auf die sich ein Hinweis bezieht, die diesen Hinweis entgegennimmt, überprüft sowie im Hinblick auf Folgemaßnahmen oder sonst weiter behandelt) eingerichteten Hinweisgebersysteme müssen den Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sowie der von einem Hinweis betroffenen Person und die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden Soft- und Hardware für Hinweisgebersysteme gewährleisten. Hinweise sind von einer externen Meldestelle sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Verschlusssachen müssen beachtet werden. Für das BAK als externe Meldestelle gelten jedoch auch die Sonderbestimmungen des § 17 (4) HSchG.

Wenn eine externe Meldestelle nicht zuständig ist, muss die Information bzw. der Hinweis an die zuständige externe Meldestelle weitergeleitet werden. Von einer solchen Weiterleitung ist der Hinweisgeber oder die Hinweisgeberin – sofern ein entsprechender Kommunikationskanal vorhanden ist – zu verständigen. 

Dienstpflichtverletzungen:
Für den Fall, dass der begründete Verdacht einer (ausschließlichen) Dienstpflichtverletzung besteht, hat die Meldestelle dies unverzüglich der zuständigen Dienstbehörde gem. § 53 Abs. 1e Z 3 BDG mitzuteilen.

Was ist eine Folgemaßnahme?

„Folgemaßnahme“ ist eine ab der Abgabe und infolge eines Hinweises ergriffene Maßnahme einer internen oder externen Stelle, einer Organisationseinheit eines Unternehmens, einer Verwaltungsbehörde, eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft wie die Prüfung der Stichhaltigkeit des Hinweises, interne Nachforschungen, Ermittlungen, oder die Veranlassung, Einleitung, Durchführung oder Beendigung eines Verfahrens oder sonstige Maßnahme zum weiteren Vorgehen gegen den Verstoß. Ebenso Maßnahmen zur Strafverfolgung oder zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.

Hierzu kann auch die Einbindung der entsprechenden Dienststelle mit der Bitte um Stellungnahme zu einem Hinweis zählen. 

Was geschieht bei einem wissentlich falschen Hinweis bzw. bei einer wissentlich falschen Meldung?

Für den Fall wissentlich falscher Hinweise bzw. Meldungen wird auf die verwaltungs- und strafrechtlichen Folgen gem. § 24 Z 4 HinweisgeberInnenschutzgesetz und § 297 Strafgesetzbuch hingewiesen. Zusätzlich können disziplinar- und/oder zivilrechtliche Konsequenzen drohen.

Welchen Schutz bietet das HinweisgeberInnenschutzgesetz?

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) bietet einer natürlichen Person, die zu dem im Gesetz genannten Personenkreis zählt (vgl. „Wer kann eine Meldung abgeben“ und „Was kann gemeldet werden?“), Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit einem berechtigten Hinweis erfolgen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Maßnahmen rechtsunwirksam:

  • Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
  • Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Arbeitszeit
  • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
  • negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses
  • Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
  • vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen
  • Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung.

Die Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet. Darüber hinaus ist die Person, der die Vergeltungsmaßnahme zuzurechnen ist, zum Ersatz des (Vermögens-)Schadens sowie zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Dies betrifft bspw. folgende Maßnahmen als Vergeltung für einen berechtigten Hinweis:

  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
  • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen
  • Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste
  • Erfassung der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet
  • Psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.

Achtung!

Das BAK führt keine Verfahren im Zusammenhang mit möglicherweise gesetzten Vergeltungsmaßnahmen (beispielsweise Kündigungen, Entlassungen) gem. § 20 HSchG!  Diese Ansprüche müssen vom Hinweisgeber oder der Hinweisgeberin selbst bei der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht werden (vgl. § 23 HSchG). 

 

Bin ich für Folgen der Hinweisgebung haftbar bzw. unterliege ich Geheimhaltungspflichten?

Schutzwürdige Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

Unter Einhaltung der Bestimmungen über die Verfahren sowohl bei der internen als auch externen Meldestelle verletzen Sie durch die Hinweisgebung und Offenlegung von Tatsachen oder Informationen, bezüglich derer Sie gegebenenfalls zur Geheimhaltung aufgrund einer Rechtsvorschrift oder eines Vertrages verpflichtet sind, nicht die Geheimhaltungspflichten. Allerdings nur dann, wenn der Hinweis im Sinne der Schutzwürdigkeit berechtigt ist und insbesondere nicht in die Ausschlussgründe fällt, bei denen dieses Bundesgesetz nicht gilt.

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

  1. die Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
  2. Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe-Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und-treuhänder getroffen wurden;
  3. Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
    1. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018  , gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sowie § 178 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 ausgenommen sind,
    2. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, BGBl. I Nr. 65/2018  , gemäß dessen § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ausgenommen sind,
    3. Vergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, BGBl. I Nr. 10/2012  , gemäß dessen § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 ausgenommen sind;
  4. die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO);
  5. Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.

Weiters muss die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass der Hinweis notwendig ist, um eine Rechtsverletzung aufzudecken oder zu verhindern.

Für die Offenlegung einer klassifizierten (vertraulichen, geheimen, streng geheimen) Information gelten die soeben erwähnten Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Hinweis ohne die Weitergabe oder Auswertung dieser Information nicht zielführend weiterverfolgt werden könnte, die Weitergabe unter Einhaltung der Standards zum Schutz klassifizierter Informationen erfolgt und die Hinweisgeberin bzw. der Hinweisgeber davon ausgehen konnte, dass die interne oder externe Stelle, die den Hinweis entgegennimmt, zur Einhaltung dieser Standards qualifiziert ist.

Sofern einem Beamten oder einer Beamtin im Rahmen der zugewiesenen Kompetenzen eine Rechtswidrigkeit zur Kenntnis gelangt, so ist er oder sie (gem. § 53 Abs.  1 BDG) berechtigt und verpflichtet, den Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin über die diesbezüglichen Bedenken zu informieren. Diese Bedenken müssen nicht unbedingt richtig sein; sie müssen aber nach der jeweiligen Lage des Falles vertretbar sein und jedenfalls nicht wider besseres Wissen des Meldungslegers oder der Meldungslegerin erfolgen. (VwGH 2. 7. 1997, 93/12/0122). Fellner/Nogratnig, BDG § 53 BDG (Stand 1.12.2024, rdb.at) 

Bitte beachten Sie: Etwaige, nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Dienst- bzw. Meldepflichten sind zusätzlich zu beachten.

In diesem Zusammenhang darf jedoch auf § 46 BDG bzw. § 310 StGB hingewiesen werden (gem. § 5 VBG ist § 46 BDG auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden). Die Bediensteten sind verpflichtet, die ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie oder er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

  • aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
  • im Interesse der nationalen Sicherheit oder
  • im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
  • im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
  • zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
  • zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
  • zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
  • erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).

Eine Meldung gemäß § 53a zweiter Satz BDG unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Bediensteten, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurden, haben unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

Gemäß § 53a BDG dürfen Bedienstete, die gemäß § 53 Abs. 1 BDG im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAK-G genannten strafbaren Handlung melden oder einen Hinweis gemäß dem HSchG geben, durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn Bedienstete von ihrem Melderecht gemäß § 5 Abs. 3 BAK-G oder vom Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an die gemäß § 12 HSchG zuständige interne Stelle oder an die gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch machen. 

 

Wie läuft eine Meldung ab?

Sie können Ihren Hinweis entweder schriftlich, telefonisch, persönlich oder digital über unser elektronisches Hinweisgebersystem einbringen.
Unser elektronischen Hinweisgebersystem ermöglicht es Ihnen auch nach Absenden Ihrer Meldung mit der Hinweisgebermeldestelle des BAK zu kommunizieren. Das System generiert für Sie einen entsprechenden Link und QR-Code bzw. einen „Vorfalls-Code“, welcher Ihnen eine weitere Kommunikation und das Teilen von zusätzlichen Informationen ermöglicht. Bitte bewahren Sie diesen „Vorfalls-Code“ gut auf. Über unsere Plattform können Sie unter Eingabe Ihres Vorfalls-Codes jederzeit mit uns über die „Chat“-Funktion in Kontakt treten; ebenso nehmen wir über diesen Weg Kontakt mit Ihnen auf. Auch für mündliche Rückfragen Ihrerseits halten Sie bitte den Vorfalls-Code bereit, damit wir Ihre Meldung zuordnen können. Beachten Sie jedoch, dass Sie regelmäßig den Chat überprüfen, da nur auf diesem Wege eine Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle möglich ist.

Eine Registrierung und/oder das Einrichten eines eigenen Postkastens ist nicht erforderlich. Sie müssen auch in weiterer Folge keine Kontaktinformationen preisgeben.

Sämtliche Kommunikation zwischen Ihrem Rechner und dem Hinweisgebersystem .LOUPE wird ausschließlich verschlüsselt abgewickelt; die Verbindungen entsprechen mindestens dem TLSv1.2-Standard. Bei der Nutzung der Website werden IP-Adressen als rein technisches Datum, ohne Bezug zu den abgegebenen Meldungen, in den Log-Daten der Zugriffsinfrastruktur aufgezeichnet und regelmäßig gelöscht. Diese Log-Daten dienen ausschließlich dem Erkennen und Abwehren von Angriffen (Distributed-Denial-of-Service-Attacken, Durchprobieren von Passwörtern oder Codes). Zur Aufrechterhaltung Ihrer Sitzung werden ausschließlich technisch notwendige Daten (insbesondere eine Sitzungskennung) im lokalen Speicher Ihres Browsers (sog. Web Storage) abgelegt. Diese Daten sind nur für den technischen Betrieb Ihrer Sitzung erforderlich und werden beim Abmelden entfernt. Da sie technisch notwendig sind, um den Betrieb zu gewährleisten, ist hierfür keine Einwilligung erforderlich. Cookies oder andere einwilligungspflichtige Tracking-Technologien werden nicht eingesetzt.

Nach Abgabe Ihrer Meldung im digitalen Hinweisgebersystem erhalten Sie eine Eingangsbestätigung (spätestens binnen 7 Tagen). Nach Einlangen jeder Meldung prüft die BAK-Hinweisgebermeldestelle die Stichhaltigkeit. Sollten sich im Zuge der Prüfung Rückfragen ergeben, so werden diese über die Chatfunktion des elektronischen Hinweisgebersystems an Sie gestellt. 

Nach spätestens 3 Monaten (in begründeten Fällen kann sich diese Frist auf 6 Monate erhöhen) erhalten Sie eine Rückmeldung darüber, welches Ergebnis die Überprüfung des Hinweises erbracht hat (sofern das BAK als externe Meldestelle tätig wird), welche Folgemaßnahmen (beispielsweise Weitergabe des Sachverhalts an die zuständige Behörde zur Verfolgung des mutmaßlichen Rechtsverstoßes) ergriffen wurden oder ergriffen werden, oder aus welchen Gründen der Hinweis nicht weiterverfolgt wird.  Nach Abgabe einer Meldung, können sie dieser auch Ergänzungen bzw. Korrekturen hinzufügen. Beachten Sie jedoch, dass das HSchG keine Möglichkeit vorsieht, eine einmal abgegebene Meldung zurückzuziehen.

Meldungen, die einen Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründen, werden in der Folge an die zuständige Staatsanwaltschaft berichtet. Ab Vorliegen eines Anfangsverdachts gem. § 1 gelangen jedoch lediglich die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) bzw. die Bestimmungen des BAK-Gesetzes zur Anwendung.

Für den Fall, dass der begründete Verdacht einer (ausschließlichen) Dienstpflichtverletzung besteht, hat die Meldestelle dies unverzüglich der zuständigen Dienstbehörde gem. § 53 Abs. 1e Z 3 BDG mitzuteilen.

Beachten Sie bitte, dass die BAK-Hinweisgebermeldestelle keine Auskünfte über bei anderen (Strafverfolgungs-) Behörden, Gerichten etc. geführte Verfahren erteilen kann und keinen Einfluss auf den Ablauf und den Ausgang solcher Verfahren, beispielsweise die Feststellung von etwaigen Rechtsverstößen, hat.

Was bedeutet der „Vorfalls-Code“?

Der „Vorfalls-Code“ ist die einzige Möglichkeit, später wieder auf Ihre Meldung zuzugreifen. Deshalb wird dieser bereits zu Beginn der Meldungserstellung vergeben und kann auch per E-Mail von Ihnen gesichert werden. Wird bspw. die begonnene Meldung von Ihnen zu einem anderen Zeitpunkt erneut aufgerufen, erscheint der noch nicht ausgefüllte bzw. noch nicht abgesendete Entwurf. Ansonst erscheint der gemeldete Vorfall. 
Die BAK-Hinweisgebermeldestelle erhält Ihre Meldung hingegen erst, nachdem Sie mit einem Klick auf „Absenden“ die Meldung abgeschickt haben. Ein vergebener „Vorfalls-Code“ bedeutet daher noch nicht, dass bereits ein Meldefall eingegangen ist.

Wo bekomme ich nähere Informationen zum HinweisgeberInnenschutzgesetz?

Sollten Sie weitere Fragen zum HinweisgeberInnenschutzgesetz haben, welche nicht in den FAQs abgebildet sind oder sollten Sie der Meinung sein, dass die angeführten Informationen einer Erläuterung bedürfen, nehmen Sie bitte mit dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) Kontakt auf.


Letzte Aktualisierung: 8. August 2026

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