Meldestellen

Im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sind mehrere Meldestellen eingerichtet. 

Die jeweiligen Zuständigkeiten und die Meldemöglichkeiten der Meldestelle Korruption und Amtsdelikte (SPOC), der Meldestelle für Misshandlungsvorwürfe gegen Polizistinnen und Polizisten sowie der externen Meldestelle und der BMI-internen Meldestelle nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) können den weiterführenden Links entnommen werden. 


Meldestelle Korruption und Amtsdelikte (SPOC) 

Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) ist eine Einrichtung des österreichischen Bundesministeriums für Inneres und hat folgenden Aufgabenbereich:

  • Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung von Korruption,
  • Wahrnehmung zentraler Funktionen im Bereich der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Anti-Korruptionseinrichtungen.

Bundesbedienstete können den Verdacht einer unter den Aufgaben des BAK erwähnten strafbaren Handlung auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung melden.
Gerne können Sie auch das vorgefertigte Meldeformular des BAK verwenden.

Meldung:

  • schriftlich
  • telefonisch
  • per Telefax oder
  • per E-Mail

an die

Meldestelle "Korruption und Amtsdelikte" (Single Point of Contact)
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1010 Wien
Telefon: + 43 1 53 126-906800
Telefax: + 43 1 53 126-108583
E-Mail: BMI-III-BAK-SPOC@bak.gv.at
http://www.bak.gv.at/

Selbstverständlich können Eingaben auch anonym erfolgen. Es wird jedoch ersucht, grundsätzlich eine Kontaktmöglichkeit bekannt zu geben, da oftmals zusätzliche Informationen für die Ermittlungstätigkeit unerlässlich sind.
In Einzelfällen kann es auch bei anonymen Meldungen erforderlich sein, den Ursprung der Meldungslegung auf Basis der einschlägigen strafprozessualen bzw. sicherheitspolizeilichen Vorschriften zu ermitteln.


Meldestelle für Misshandlungsvorwürfe gegen Polizistinnen und Polizisten

Die EBM ist bundesweit zuständig für die Ermittlung von Misshandlungsvorwürfen gegen

  1. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,
  2. sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§ 2b Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowie
  3. sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

Unter einem Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einer

  1. vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt,
  2. strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (§§ 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oder
  3. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit.

zu verstehen.

Meldestelle für Misshandlungsvorwürfe gegen Polizistinnen und Polizisten
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7
1010 Wien
Telefon: + 43 1 53 126-906800
Telefax: + 43 1 53 126-108583
E-Mail: BMI-III-BAK-SPOC@bak.gv.at
http://www.bak.gv.at/


Meldestellen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde am 24. Februar 2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Auf Grundlage des HSchG sind im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowohl eine interne als auch eine externe Meldestelle gem. §§ 12 und 15 HSchG eingerichtet, die mit Ende der im § 28 HSchG vorgesehenen Übergangs- bzw. Implementierungsphase per 25. August 2023 Hinweise annehmen.

Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von bestimmten Verstößen erfährt, kann eine nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) geschützte Person sein. Dazu zählen nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch Bewerberinnen und Bewerber, Selbständige, Lieferantinnen und Lieferanten etc. 

Meldungen zu folgenden Bereichen können in Umsetzung des HinweisgeberInnenschutzgesetzes vom BAK entgegengenommen werden:

  • Öffentliches Auftragswesen
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
  • Tierschutz und Tiergesundheit
  • Öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 Strafgesetzbuch (StGB) (beispielsweise Amtsmissbrauch, Bestechung und Bestechlichkeit)
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Zum Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber wurden sowohl für den privaten und öffentlichen Bereich als auch für den BMI-internen Bereich eine Meldeplattform eingerichtet, welche eine anonyme Kommunikation mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Meldestelle gewährleistet. Zudem können Hinweise mündlich eingebracht werden.  

Meldestelle für den privaten und öffentlichen Sektor: www.bkms-system.net/BAK 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI finden entsprechende Informationen sowie den Link zur internen Meldestelle im Intranet unter den „Allgemeinen Seiten des Hauses“ .

ACHTUNG: Dieses System ist nicht geeignet, um Notfälle zu melden. Bei akuter Gefahrensituation wenden Sie sich bitte an die allgemeinen Notrufdienste!  

Bitte beachten Sie, dass Hinweise nur zu den üblichen Bürozeiten des BAK bearbeitet werden können.

Kontakt: 

Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Hinweisgeberstelle
Herrengasse 7
1010 Wien
Telefon: + 43 1 53 126-906899

Eine telefonische Abgabe von Hinweisen ist werktags (Montag bis Freitag, 10:00 Uhr – 13:00 Uhr möglich).

Wichtige Anmerkung zur Anonymität: Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen offengelegt werden können. Insbesondere ab Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes gemäß § 1 Abs. 3 Strafprozeßordnung 1975 (StPO) kommen die Bestimmungen der StPO zur Anwendung.

Wichtiger Hinweis für Bundesbedienstete: Bitte lesen Sie die Informationen in FAQ-Punkt 8 zu den Themen Amtsgeheimnis, Verschwiegenheit und Geheimhaltung, bzw klassifizierte Informationen aufmerksam durch, bevor Sie eine Meldung abgeben.

Weiterführende Informationen zur Verwendung der Meldeplattform sowie zu den in § 10 Abs. 2 HSchG angeführten Bestimmungen, insbesondere zum Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, dem Verfahren der Behandlung von Hinweisen, Datenschutz sowie zur Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen können den FAQs entnommen werden.