Statistik
Operativer Bereich des BAK
Der gesamte Geschäftsanfall des BAK für das Jahr 2024 betrug 1.763 Fälle. Im Vergleich zum Jahr 2023 (1.346 Fälle) stieg die Anzahl der Fälle somit um 31 Prozent.
Ein Grund für diesen Anstieg ist die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM), eine neue Abteilung, die seit dem 22. Januar 2024 beim BAK tätig ist. Die EBM-Fälle sind in Tabelle 1 unter der Kategorie „Originäre EBM-Fälle“ aufgeführt.
Neben den „Originären Korruptionsfälle“ und den Fällen mit erweiterter Zuständigkeit (Bearbeitung nach schriftlichem Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft) sind in folgender Tabelle auch die „Sonstigen Fälle“ (z.B. Irrläufer, keine Zuständigkeit) aufgeführt. Die Amts- und Rechtshilfeersuchen, die mitunter eine erhebliche Arbeitsbelastung für das BAK darstellen, werden ebenfalls gesondert ausgewiesen.
Korruptionsermittlungen
Im Jahr 2024 wurden in der Abteilung 3 (Korruptionsermittlungen) insgesamt 1.246 Fälle gezählt.
Die Anzahl der „Originären Korruptionsfälle“, die direkt in den Aufgabenbereich des BAK fallen, ist im Jahresvergleich angestiegen – von 754 Fällen (2023) auf 852 Fälle (2024), also um fast 13 Prozent.
In folgender Tabelle wurden die führenden Delikte (jenes Delikt, das für die Höhe der Strafe entscheidend ist) der 852 Korruptionsfälle, aufgelistet. In diesen 852 Fällen wurden 1.750 strafbare Handlungen registriert, da es in einem Fall auch mehrere Tatverdächtige geben kann bzw. eine Person auch mehrere Rechtsbrüche begangen haben kann.
Tatbestand (nach führendem Delikt) |
Gesamt |
§ 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt |
769 |
§ 304 StGB Bestechlichkeit |
10 |
§ 305 StGB Vorteilsannahme |
4 |
§ 306 StGB Vorteilsannahme zur Beeinflussung |
2 |
§ 307 StGB Bestechung |
5 |
§ 307a StGB Vorteilszuwendung |
0 |
§ 307b StGB Vorteilszuwendung zur Beeinflussung |
0 |
§ 308 StGB Verbotene Intervention |
1 |
§ 309 StGB Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten od. Beauftragten |
3 |
§ 310 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses |
37 |
Sonstige Delikte |
21 |
Summe |
852 |
Die meisten Straftaten (90 Prozent) im Bereich der Korruption betreffen den Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB). Das bedeutet, dass Beamte oder andere Amtsträger ihre Macht auf unrechtmäßige Weise nutzen. Amtsträger sind Personen, die für Österreich, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation ein Amt in Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehaben, in „staatsnahen“ Unternehmungen beschäftigt oder sonst mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind.
Die restlichen Fälle machen zwar einen kleineren Anteil aus, sind aber oft sehr komplex und erfordern aufwendige Ermittlungsarbeit. Zu den Straftaten, die unter „Sonstige Delikte“ zusammengefasst werden, gehören beispielsweise:
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) – Unternehmen treffen Absprachen, um sich Aufträge auf unfaire Weise zu sichern.
- Missbräuchliche Verwendung von EU-Geldern (§ 168g StGB) –Fördergelder der Europäischen Union werden nicht zweckgemäß genutzt.
- Geldwäsche (§ 165 StGB) – die Herkunft illegal erworbenen Geldes wird verschleiert, um es legal erscheinen zu lassen.
- Untreue durch Amtsträger (§ 313 iVm. § 153 StGB) – Amtsträger schädigt absichtlich das Vermögen seines Amtes/Ressorts etc., indem er seine Macht missbraucht.
Kriminologischer Sachverhalt
Da die einzelnen Straftaten nicht immer genau zeigen, welche Art von Korruption dahintersteckt, wurden 18 verschiedene Kategorien festgelegt. Diese helfen dabei, die Fälle besser einzuordnen. Jeder Fall wird einer dieser Kategorien zugeordnet, je nachdem, welches das führende Delikt ist.
Hier sind die wichtigsten Kategorien:
- Verfahrensmängel: 361 Fälle (42,37 Prozent) – Diese Fälle betreffen Fehler im Verfahren, wie beispielsweise die Verletzung des Parteiengehörs, parteiliches Verwaltungshandeln oder unrichtige Beweiswürdigung.
- Unbefugte Datenabfrage und Datenweitergabe: 116 Fälle (13,62 Prozent) – Hier geht es um Fälle, in denen Informationen ohne Erlaubnis abgefragt oder weitergegeben wurden.
- Verfahrenseinleitung: 127 Fälle (14,91 Prozent) – In diesen Fällen wurde keine oder nur mangelhaft Strafanzeige aufgenommen.
- Genehmigungen, Gutachten und Zeugnisse: 68 Fälle (7,98 Prozent) – Diese Kategorie betrifft Fälle, in denen es Fehler bei der Erteilung von Genehmigungen oder Gutachten gab, zum Beispiel bei Fahrzeugzulassungen („Pickerl“).
- Verfahrensmängel – Strafverfügungen: 27 Fälle (3,17 Prozent) – Ein spezieller Fall von Verfahrensmängeln, der sich auf Fehler bei Strafverfügungen („Strafzettel“) bezieht.
- Finanzgebarung: 31 Fälle (3,64 Prozent) – Diese Kategorie bezieht sich auf Fehlverhalten bei der Verwaltung von Geldern.
- Personalwesen: 25 Fälle (2,94 Prozent) – Hier geht es um Fehler oder Fehlverhalten im Umgang mit Personal, zum Beispiel bei der Einstellung von Beamten.
- Beschaffung / Vergabe: Sieben Fälle (0,82 Prozent) – Diese Fälle betreffen Probleme bei der Beschaffung oder Vergabe von Aufträgen.
- Fremden- und Asylbereich: 18 Fälle (2,14 Prozent) – Diese Kategorie betrifft Missstände oder Korruption im Zusammenhang mit Asyl- oder Fremdenrecht.
- Strafbare Handlungen von Exekutivbediensteten in der Freizeit: Sieben Fälle (0,82 Prozent) – Hier geht es um strafbare Handlungen von Beamten, die außerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit begangen wurden.
- Strafbare Handlungen unter Ausnutzung einer Amtsstellung: Zwölf Fälle (1,41 Prozent) – Diese Fälle betreffen Personen, die ihre Amtsstellung für kriminelle Zwecke missbraucht haben.
Es gibt noch weitere sieben Kategorien, die zusammen 53 Fälle (6,22 Prozent) umfassen. Diese beinhalten:
- Aufsicht / Kontrolle
- Absprachen
- Geldwäscherei
- Sponsoring
- Wahlen
- Allgemeine Beschwerden
- Sonstige Sachverhalte
Diese Kategorien helfen, die verschiedenen Arten von Korruption und Fehlverhalten besser zu verstehen.
Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM)
Im Jahr 2024 wurden der EBM 505 Misshandlungsvorwürfe gemeldet.
Zusätzlich wurden zwei Fälle zu Zwangsmittelanwendungen mit Todesfolge (§ 4 Abs 4 1. Fall BAK-G) bearbeitet, bei denen Zwangsmaßnahmen zum Tod von Personen führte.
Außerdem wurden sieben Fälle gemeldet, in denen der Gebrauch einer Waffe mit Lebensgefahr verbunden war – davon endeten 3 tödlich.
Insgesamt wurden somit 514 Fälle gemeldet, wovon 337 (65,6 Prozent) noch im selben Jahr abgeschlossen werden konnten und die EBM einen Bericht an die Staatsanwaltschaft geschickt hat oder vorerst keine weiteren Ermittlungen angeordnet wurden.
Insgesamt wurden 187 Fälle nach § 190 StPO eingestellt (weil kein Verbrechen/Vergehen nachgewiesen werden konnte). In zwei Fällen kam es zur Anklage.
SPOC/HSchG
Im Jahr 2024 gingen bei den Meldestellen nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) insgesamt 101 Meldungen ein.
Während 84 Meldungen anonym abgegeben wurden (Personen gaben keine Kontaktdaten an), wollten 50 Personen weiter mit der Hinweisgebermeldestelle in Kontakt bleiben. Sie richteten entweder einen Postkasten ein oder hinterließen Kontaktdaten.
Von 101 Meldungen betrafen 37 den Zuständigkeitsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG).
Über den internen Meldekanal für das Bundesministerium für Inneres wurden zwei Meldungen abgegeben.
Letzte Aktualisierung: 21. März 2025