Die EBM


Über uns

Die Novelle des BAK-Gesetzes wurde am 21. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt  veröffentlicht. Damit wurde die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) geschaffen, die mit 22. Jänner 2024 ihre Arbeit aufnimmt. 

Jeder behauptete oder aufgrund von äußeren Umständen mögliche Fall einer Misshandlung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres wird von der EBM untersucht.

Die polizeilichen Ermittlungen werden im Auftrag der Staatsanwaltschaften gemäß Gesetz von Ermittlerinnen und Ermittlern durchgeführt. Aufgrund der besonderen Sensibilität der Ermittlungen ist in der EBM neben Exekutivbediensteten und Juristinnen und Juristen zusätzlich auch fachkundiges Personal aus anderen Disziplinen, zum Beispiel der Psychologie, angestellt.

Die EBM ist im Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), somit innerhalb des Bundesministeriums für Inneres und außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, angesiedelt.

zurück zur Übersicht 


Aus- und Fortbildung

Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EBM ihre Aufgaben bestmöglich erfüllen können, absolvieren sie eine spezielle Ausbildung. 

Die Themen dieser Ausbildung sind breit gefächert und umfassen neben Modulen zu Grund- und Menschenrechten und angewandter Psychologie unter anderem auch Themen wie „Vernehmungen“ und „Kriminalistik“.  


Unabhängiger Beirat

Um die Tätigkeit der EBM so unabhängig wie möglich zu gestalten und zur Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung, wird ein unabhängiger und weisungsfreier Beirat beim Bundesminister für Inneres eingerichtet. Durch die Etablierung dieses Beirats wird ein besonderer Fokus auf den Schutz der rechtsstaatlich-demokratischen Grundordnung gelegt.

Dem Beirat obliegt in erster Linie die begleitende strukturelle und transparente Kontrolle der Tätigkeit der EBM.

Nähere Informationen zum Beirat sowie die Kontaktdaten finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Inneres 

zurück zur Übersicht 


Rechtliche Grundlagen

National

Zuständigkeiten der EBM

Die rechtlichen Grundlagen für die Zuständigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (EBM) finden sich in § 4 Abs. 4 und 5 des BAK-Gesetzes.

Demnach ist die EBM bundesweit zuständig für:

 “[…] kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (§ 7 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969) durch

  1. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,
  2. sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§ 2b Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowie
  3. sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.“

und

“[…] Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einer

  1. vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt,
  2. strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (§§ 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oder
  3. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit.“

Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht dann nicht, wenn sich ein Misshandlungsvorwurf gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 BAK-G auf ein Verhalten gegenüber Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres bezieht und kein Anfangsverdacht im Sinne der StPO vorliegt.

Die Arbeits- und Vorgehensweise der EBM ist in § 4a BAK-G geregelt.

International

Es gibt mehrere internationale Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit Grund- und Freiheitsrechten, unter anderem:

  • EMRK - Europäische Menschenrechtskonvention
  • UN-CAT - UN-Konvention gegen Folter, insb. Art. 12, 13
  • CPT - Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

zurück zur Übersicht