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.BAK - Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) ist am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten und bildet die Rechtsgrundlage für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK).
Der Gesetzestext wurde vom Nationalrat am 8. Juli 2009 beschlossen und am 3. August 2009 kundgemacht (BGBl. I Nr. 72/2009).
Mit diesem Bundesgesetz kommt Österreich internationalen Vorgaben bzw. Verpflichtungen hinsichtlich der Etablierung von unabhängigen nationalen Einrichtungen zur Korruptionsprävention und –bekämpfung nach. Insbesondere das von Österreich am 11. Jänner 2006 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Convention against Corruption, UNCAC) fordert die Vertragsstaaten in Art. 6 und 36 zur Schaffung solcher Behörden auf. Das BAK ist in diesem Sinne sowohl eine Präventionsdienststelle nach Art. 6 als auch eine „Law Enforcement“-Einrichtung nach Art. 36 der UNCAC.


Weiterführende Links:


 
  BM.I, Bundesministerium für Inneres, Postfach 100,
A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0