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1. Wofür steht "BAK"?
| BAK ist die Kurzbezeichnung des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. |
2. Was ist das BAK?
| Das BAK ist eine Einrichtung des Bundesministeriums für Inneres (BM.I). Es ist organisatorisch und gemäß BAK-Gesetz außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit angesiedelt. |
3. Wo ist die Organisation und Einrichtung des BAK gesetzlich geregelt?
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009) ist am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten und bildet eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für das BAK. |
4. Wofür ist das BAK zuständig?
Gemäß § 4 Abs. 1 BAK-G ist das BAK bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:
1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB), 2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB), 3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB), 4. Vorbereitung der Bestechlichkeit (§ 306 StGB), 5. Bestechung (§ 307 StGB), 6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB), 7. Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme (§ 307b StGB), 8. Verbotene Intervention (§308 StGB), 9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 2 zweiter Fall, 313 oder iVm § 74 Abs. 1 Z 4a StGB), 10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB), 11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache, 12. Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte (§ 168c Abs. 2 StGB), 13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 9, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigungen oder Kriminelle Organisationen (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9 und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist, 14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind. 15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlichen Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.
Bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen kommt eine Zuständigkeit des BAK in den Fällen der § 4 Abs. 1 Z 11 bis 13 BAK-G nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind. Gemäß § 4 Abs. 2 BAK-G ist das BAK für Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe oder zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union sowie mit den Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in oben genannten Fällen zuständig und ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis 13 im Hinblick auf die internationale polizeiliche Kooperation der zentrale nationale Ansprechpartner gegenüber OLAF, Interpol, Europol sowie anderen vergleichbaren internationalen Einrichtungen. Gemäß § 4 Abs. 3 BAK-G hat das Bundesamt im Rahmen der Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu erstellen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
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5. Ermittelt das BAK auch gegen die in einem Strafverfahren involvierten "Außentäter" (Personen die nicht in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zum BM.I oder anderen Gebietskörperschaften stehen)?
| In der Regel werden die Ermittlungen bei den in den Zuständigkeitsbereich des BAK fallenden Verdachtslagen auch gegen die in einem solchen Verfahren beteiligten "Außentäter" vom BAK selbst durchgeführt (insbesondere Bestechung, Bestimmung zum Amtsmissbrauch etc.). |
6. Wie kann ich mit dem BAK Kontakt aufnehmen?
Eine Kontaktaufnahme mit dem BAK ist jederzeit sowohl telefonisch als auch schriftlich (postalisch, per E-Mail oder Fax) möglich:
Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Bundesministerium für Inneres Herrengasse 7, A-1014 Wien Tel: +43-(0)-1-531 26 – 0 Fax: +43-(0)-1-531 26 – 108583 E-Mail: BMI-IV-BAK-SPOC@bak.gv.at
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7. Muss ich den Dienstweg einhalten, wenn ich eine Meldung an das BAK erstatten möchte?
| Gemäß § 5 BAK-G darf kein Bundesbediensteter davon abgehalten werden, einen Verdacht oder Vorwurf im Sinne der oben angeführten strafbaren Handlungen auch direkt und außerhalb des Dienstweges an das BAK zu melden (Melderecht)! |
8. Ich befürchte Repressionen, wenn ich Missstände melde. Wird meine Identität vom BAK geheim gehalten bzw. geschützt?
| Das BAK garantiert die Daten von Personen, die Verdachtslagen melden, so vertraulich wie möglich zu behandeln. Eine diesbezügliche Kooperation mit den zuständigen Justizbehörden wird selbstverständlich angestrebt. In einigen Fällen, insbesondere wenn sich der Verdacht ausschließlich auf die Angaben eines Anzeigenerstatters stützt, kann es jedoch auf Grund der einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen zwingend erforderlich sein, dem Gericht die Quelle der Verdachtslage bekannt zu geben. |
9. Ich möchte mich beim BAK bewerben. Wie gehe ich vor?
| Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BM.I sowie von nachgeordneten Dienststellen und -behörden können sich jederzeit postalisch oder per E-Mail an das BAK wenden und ihr Interesse an einer Mitarbeit – jede Mitarbeit beim BAK beruht auf Freiwilligkeit - bekunden. Die Einhaltung des Dienstweges ist nicht erforderlich, zumal es sich dabei lediglich um eine formlose und unverbindliche Interessenbekundung handelt. Aus diesem Grund darf jedoch aber auch um Verständnis gebeten werden, dass eine in weiterer Folge angebotene Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch außerhalb der Dienstzeit erfolgen kann. Natürlich ist das BAK auch gerne bereit und interessiert, externe Bewerber und Bewerberinnen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. |
10. Verfügt das BAK über Außenstellen in den Bundesländern?
| Nein. Das BAK führt alle seine Ermittlungen im gesamten Bundesgebiet von Wien aus durch. Dementsprechend ist Wien Dienstort für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. |
11. Werde ich im Falle einer Mitarbeit im BAK zum BM.I versetzt?
| Die Mitarbeit beim BAK erfolgt in der Regel auf Basis einer Dienstzuteilung (bzw. fester dienstrechtlicher Besetzungen). Durch die Dienstzuteilungen wird den Kolleginnen und Kollegen aus allen Teilen Österreichs eine Mitarbeit ermöglicht, ohne dass sie ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt gänzlich aufgeben müssen. Dieses Modell gestattet damit sowohl dem BAK als auch der/dem interessierten Mitarbeiter/in das beidseitige Angebot, hohe fachliche Qualifikation auf einer breiten geografischen Basis, zu nutzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Dienstzuteilung wieder an ihre Heimatdienststelle zurückkehren, tragen als Multiplikatoren auch maßgeblich zur Nachhaltigkeit der Anti-Korruptionsarbeit bei. |
12. Haben das BAK bzw. dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sonderrechte?
| Das BAK verfügt über keinerlei Sonderrechte und ist, wie jede kriminalpolizeiliche Dienststelle auch, an die einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen gebunden. Das BAK verfügt daher weder über sicherheitspolizeiliche Sonderkompetenzen noch bekommen seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter irgendwelche besonderen Prämien- oder sonstige Sonderzahlungen. |
13. Ist das BAK eine Behörde?
Das BAK ist eine – außerhalb der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit angesiedelte - Organisationseinheit der obersten Sicherheitsbehörde, des Bundesministers für Inneres.
Eine falsche Zeugenaussage im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung erfüllt den Tatbestand des § 288 Abs. 4 StGB. |
14. Ermittelt das BAK auch in Disziplinarangelegenheiten?
| Nein. Das BAK ermittelt nur bei Verdachtslagen, die einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen. |
15. Welche internationalen Kontakte oder Verbindungen hat das BAK?
Das BAK ist sowohl mit europäischen (http://www.epac.at/) als auch mit wichtigen Dienststellen anderer Weltregionen durch internationale und strategische Kooperation, aber auch durch vermehrt anfallende transnationale Ermittlungen gut vernetzt. Es ist gesetzlich zur Kooperation mit den einschlägigen EU- und Internationalen Organisationen und Agenturen verpflichtet und erfüllt diesen Auftrag im Sinne einer zukunftsorientierten Entwicklung mit Nachdruck. Das BAK sieht im Auf- und Ausbau von Anti-Korruptions-Kapazitäten im In- und Ausland, insbesondere durch internationalen Expertenaustausch und gemeinsame Edukationsprojekte, einen essentiellen Beitrag zum sogenannten capacity building, zu good governance und zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit auf nationaler, regionaler, aber auch internationaler Ebene. Nicht zuletzt setzt sich das BAK auch im Rahmen internationaler Abkommen und Mechanismen, vor allem der UN, der OECD sowie des Europarats, vehement für den Ausbau des notwendigen regionalen und globalen Rechts- und Regelungsbestandes sowie für dessen effektive Umsetzung ein. |
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BM.I, Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0
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