Aktuelles   Geschäftseinteilung   Kontakt & Impressum   Startseite ( Home )
 
Korruptionsprävention
Service & Downloads
Veranstaltungen
Meldestelle
EACT
Österreichischer Anti- Korruptions-Tag

Sie sind hier: BAK → Service & Downloads
Häufige Fragen Publikationen Downloads Links    

 

.BIA - Häufige Fragen

 

1. Was ist das BIA? Um welche Art von Dienststelle handelt es sich beim BIA?

Das Büro für Interne Angelegenheiten (BIA) ist ident mit der Abteilung IV/6 im Bundesministerium für Inneres (BM.I) und als solche eine gänzlich außerhalb der "klassischen polizeilichen Strukturen" (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) etablierte Dienststelle. Soweit das BIA Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgt, handelt es als Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit.

2. Wofür ist das BIA eigentlich genau zuständig?

Das BIA führt als unabhängige, autarke und in der Sache weisungsfreie Organisationseinheit vor allem sicherheits- und kriminalpolizeiliche Ermittlungen gegen "Innentäter" durch. Dies entspricht im Wesentlichen der Entgegennahme und Überprüfung von Anschuldigungen und Beschwerden gegen Bedienstete des BM.I sowie deren nachgeordneten Dienststellen, die dem Bereich der Amtsdelikte (§§ 302-313 StGB) zuzuordnen sind. Ebenso besteht eine Zuständigkeit des BIA, wenn sich die Ermittlungen gegen Bedienstete anderer Ministerien und anderer Gebietskörperschaften richten, sofern diese Aufgaben im Bereich der Sicherheitsverwaltung oder Kriminalpolizei wahrnehmen. Darüber hinaus ist das BIA im Einzelfall für sonstige ähnlich gelagerte Angelegenheiten zuständig (z.B. Ermittlungen bei anderen gravierenden Dienstpflichtverletzungen wie etwa sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzten oder Kollegen). Weiters hat sich das BIA auch als Fachdienststelle für die Ermittlung von Korruptionsfällen in anderen Bereichen etabliert. So werden bei Bedarf sachdienliche Erhebungen in anderen Ressorts, bei Stadtmagistraten und Bezirkshauptmannschaften, in Gemeinden, aber auch im Bereich des privaten Sektors (Stichwort: "private sector corruption") durchgeführt.
Die Bekämpfung der Korruption und von Amtsdelikten kann jedoch nicht nur auf repressiven Maßnahmen beruhen. Ohne Schaffung eines entsprechenden Problembewusstseins in möglichst weiten Kreisen der Bevölkerung, konstanter Fort- und Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter und anderer Bedarfsträger sowie ohne nachhaltige Schritte der Prävention sind langfristig keine dauerhaften und tief greifenden Erfolge möglich. Das Phänomen der Korruption ist breiter und komplexer zu sehen als bloß in einem rein strafrechtlichen Kontext. Antikorruptionsarbeit kann nur dann erfolgreich sein, wenn man neben Maßnahmen der Repression auch die Vorbeugung und das Vermitteln von Problembewusstsein stärkt, und wenn man dabei einen möglichst breiten gesellschaftlichen Konsens sucht.

Das BIA ist daher verstärkt "nach außen" gegangen und hat durch BIA-Mitarbeiter unzählige Vorträge und Schulungen angeboten und abgehalten.
Auch wurde ein eigener, dreiwöchiger Lehrgang für interessierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des BMI zur Korruptionsbekämpfung und –prävention durch das BIA ins Leben gerufen. Der Ausbau und die Erweiterung dieser BIA-Lehrgänge finden in diesem Jahr ihre Fortführung.

Hauptaufgabe des BIA liegt in einer umfassenden, konsequenten und über die Landesgrenzen hinausgehenden Korruptionsbekämpfung.

3. Ermittelt das BIA auch gegen die in einem Strafverfahren involvierten "Außentäter" (Personen die nicht in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Anstellungsverhältnis zum BM.I oder anderen Gebietskörperschaften stehen) ?

In der Regel werden die Ermittlungen bei den in den Zuständigkeitsbereich des BIA fallenden Verdachtslagen auch gegen die in einem solchen Verfahren beteiligten "Außentäter" vom BIA selbst durchgeführt (insbesondere Bestechung, Bestimmung zum Amtsmissbrauch etc.). Überwiegen in einem Fall jedoch die den "Außentätern" zuzuordnenden Delikte, so wird dieser Bereich, nicht zuletzt aus personalkapazitären Gründen, an die jeweils fachlich und örtlich zuständige Dienststelle delegiert.

4. Wie kann ich mit dem BIA Kontakt aufnehmen?

Eine Kontaktaufnahme mit dem BIA ist jederzeit, sowohl telefonisch als auch schriftlich (postalisch, per E-Mail oder Fax) möglich:

BIA – Büro für Interne Angelegenheiten
Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7, A-1014 Wien
Tel: +43-(0)-1-531 26 – 0
Fax: +43-(0)-1-531 26 – 5790
E-Mail: BMI-IV-6-BIA@bmi.gv.at

5. Muss ich den Dienstweg einhalten, wenn ich eine Meldung an das BIA erstatten möchte?

Nein. Gemäß Punkt 3.1 des BIA-Einführungserlasses in der geltenden Fassung (Zl. 85.603/100-BIA/03) darf kein Bediensteter des Ressorts davon abgehalten werden, eine Verdachtslage auch direkt an das Büro zu melden. Der BIA-Einführungserlass kann durch den Vorgesetzten auch nicht außer Kraft gesetzt werden.

6. Ich befürchte Repressionen, wenn ich Missstände melde. Wird meine Identität vom BIA geheim gehalten bzw. geschützt?

Das BIA garantiert die Daten von Personen die Verdachtslagen melden so vertraulich wie möglich zu behandeln. Eine diesbezügliche Kooperation mit den zuständigen Justizbehörden wird selbstverständlich angestrebt. In einigen Fällen, insbesondere wenn sich der Verdacht ausschließlich auf die Angaben eines Anzeigenerstatters stützt, kann es jedoch auf Grund der einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen zwingend erforderlich sein dem Gericht die Quelle der Verdachtslage bekannt zu geben.

7. Ich möchte mich beim BIA bewerben. Wie gehe ich vor?

Mitarbeiter des BM.I sowie von nachgeordneten Dienststellen können sich jederzeit per Post oder im E-Mail Wege an das BIA wenden und ihr Interesse an einer Mitarbeit – jede Mitarbeit bei BIA beruht auf Basis der Freiwilligkeit - bekunden. Die Einhaltung des Dienstweges ist nicht erforderlich, zumal es sich dabei lediglich um eine formlose und unverbindliche Interessenbekundung handelt. Aus diesem Grund darf jedoch aber auch um Verständnis gebeten werden, dass eine in weiterer Folge angebotene Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen wird.

8. Verfügt das BIA über Außenstellen in den Bundesländern?

Nein. Das BIA führt alle seine Ermittlungen im gesamten Bundesgebiet von Wien aus durch. Dementsprechend ist der Dienstort für sämtlich Mitarbeiter auch in Wien gelegen.

9. Werde ich im Falle einer Mitarbeit beim BIA zum BM.I versetzt?

Die Mitarbeit beim BIA erfolgt in der Regel auf Basis einer Dienstzuteilung. Auf diese Weise wird den Kollegen aus allen Teilen Österreichs eine Mitarbeit ermöglicht, ohne dass sie ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt gänzlich aufgeben müssen. Dieses Modell gestattet damit sowohl dem BIA als auch dem interessierten Mitarbeiter das beidseitige Angebot hohe fachliche Qualifikation auf einer breiten geografischen Basis zu nutzen. Mitarbeiter, die nach Ablauf der Dienstzuteilung wieder an ihre Heimatdienststelle zurückkehren, tragen auch maßgeblich als Multiplikatoren im Sinne der Wichtigkeit von Antikorruptionsarbeit bei.

10. Haben das BIA bzw. dessen Beamten Sonderrechte?

Das BIA verfügt – mit Ausnahme der in Punkt 4 des BIA-Einführungserlasses geregelten Unterstützungspflicht durch alle Dienststellen des Ressorts – über keinerlei Sonderrechte und ist, wie jede kriminalpolizeiliche Dienststelle auch, an die einschlägigen strafprozessualen Bestimmungen gebunden. Das BIA verfügt daher weder über sicherheitspolizeiliche Sonderkompetenzen noch bekommen seine Mitarbeiter irgendwelche besonderen Prämien- oder sonstige Sonderzahlungen.

11. Ist das BIA Behörde?

Das BIA ist eine Abteilung der Zentralstelle (BM.I). Soweit das Büro Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgt, handelt es als Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und somit auch als oberste Sicherheitsbehörde.

Eine falsche Zeugenaussage im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung erfüllt den Tatbestand des § 288 Absatz 4 StGB. 

 

12. Ermittelt das BIA auch in Disziplinarangelegenheiten?

Das BIA ermittelt grundsätzlich nur bei Verdachtslagen, die einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen. Reine Dienstpflichtsverletzungen sowie Verwaltungsübertretungen werden vom BIA in der Regel nicht übernommen. Wie jedoch unter Punkt 2 angeführt, können vom BIA im Einzelfall, bei Vorliegen gravierender Dienstpflichtverletzungen (wie etwa sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzten oder Kollegen) oder dem Bestehen eines besonderen Medieninteresses zur Wahrung größtmöglicher Objektivität die Ermittlungen vom BIA übernommen werden.

13. Welche internationalen Kontakte oder Verbindungen hat das BIA?

Die in den vergangenen Jahren aufgebauten guten Beziehungen mit den
benachbarten Ländern wie insbesondere auch mit den Mitgliedsländern der Europäischen Union wurden kontinuierlich weiter ausgebaut und vertieft. Es fanden dazu verstärkt gegenseitige Besuche und Expertengespräche in vielen  Ländern statt. Ebenso konnte die Zusammenarbeit auf operativer Basis durch die gemeinsame Bearbeitung von Amtsdelikten intensiviert werden.

Das BIA unterzeichnete im Jahr 2004 im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit ein gemeinsames Verwaltungsabkommen mit Rumänien. Weiters signierten nach entsprechenden Verhandlungen die drei Innenminister (Österreich-Ungarn-Rumänien) im März 2005 in Budapest eine gemeinsame Erklärung zur gemeinsamen Bekämpfung der Korruption bzw. der Ermittlung von Amtsdelikten.

Ebenso ist das BIA in der Interpol Group of Experts on Corruption (IGEC) seit 2005 vertreten. Hauptziel dieser Expertengruppe ist es nicht nur das Bewusstsein gegen Korruption zu stärken sondern auch die Fähigkeit und Effektivität der Exekutive im Kampf gegen die Korruption zu verbessern.

Seit Oktober 2005 ist das BIA Mitglied des European Health Care Fraud and Corruption Network (EHFCN), dass durch Maßnahmen der Problembewusstseinsbildung, der Prävention, aber auch durch konsequente Kontrolle zeigt, dass nachhaltige Verbesserungen und damit eine enormen Ressourcen(rück)gewinnung im Gesundheitssektor erfolgreich umsetzbar sind.

Eine neue Dimension der internationalen Zusammenarbeit konnte durch das BIA initiierte und organisierte Treffen der Police Monitoring & Inspection Bodies and Anti-Corruption-Agencies im November 2004 in Wien beschritten werden. Höhepunkt dieser internationalen Konferenz war sicherlich die Verabschiedung einer gemeinsamen abschließenden Declaration zur Korruptionsbekämpfung und zu den Möglichkeiten einer verstärkten innereuropäischen Zusammenarbeit im Themengebiet. Darüber hinaus ist es gelungen diese Kooperation in einem informellen Netzwerk, den European Partners against Corruption, zu etablieren, welches auf einer eigenen Web-Plattform unter http://www.epac.at/ aktualisiert abrufbar ist.
BIA ist in diesem Netzwerk federführend und mit Belgien "Co-Chair".

 
  BM.I, Bundesministerium für Inneres, Postfach 100,
A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0