Aufgaben

Ermittlungsarbeit & Fallbeispiele

Die Ermittlungsarbeit stellt einen Kernbereich des BAK dar. Wie unter „Gesetzliche Grundlagen“ ersichtlich ist das BAK für Ermittlungen im Bereich des Amtsmissbrauchs, der Bestechung – schlechthin der Korruption zuständig.

Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen werden in zwei auf die Bereiche „Korruptionsbekämpfung im privaten Sektor“ sowie „Korruptionsbekämpfung im öffentlichen Sektor“ spezialisierten Referaten in der operativen Abteilung des BAK geführt.

Dem BAK stehen für diese Ermittlungen alle Maßnahmen nach der Strafprozessordnung bzw. des Sicherheitspolizeigesetzes zur Verfügung. Über besondere, zusätzliche Kompetenzen verfügt das BAK nicht.

Wie diese vom BAK zu ermittelnden Fälle aussehen können, wird anhand der folgenden Fallbeispiele erläutert:


Beispiel 1

A, ein Mitarbeiter des Bundesministeriums für Inneres führt regelmäßig Anfragen im EKIS durch, um Informationen über Personen seines privaten Umfelds zu erhalten. Teilweise gibt er diese Informationen an Bekannte weiter.

Ist A strafbar wegen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB?


Beispiel 2

Nach erfolgter Bauverhandlung in einer kleinen Ortschaft bringt der Bauwerber W, der sich über die reibungslose Abwicklung gefreut hat, eine Kaffeemaschine beim Gemeindeamt vorbei, die der Bürgermeister B dankend entgegennimmt und in der Küche des Amtsgebäudes aufstellt. Die Kaffeemaschine wird in weiterer Folge vom Bürgermeister und seinen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verwendet. Ist Bürgermeister B wegen Vorteilsannahme gem. § 305 Abs 1 StGB strafbar?


Beispiel 3

Der Kommandant K der zuständigen Station einer Berufsfeuerwehr erhält von Tischlereiunternehmerin T als Geschenk 10.000 € für eine Sauna für die Zentrale. Sie erhofft sich dadurch eine engagierte und reibungslose Zusammenarbeit, falls man künftig die Hilfe der Feuerwehr benötige, welcher Art auch immer. Aus knappen Budgetgründen kommt das Geschenk sehr gelegen.
Ist Kommandant K für die Vorteilsannahme zur Beeinflussung gem. § 306 Abs 1 StGB strafbar?