Das BAK

Rechtliche Grundlagen


Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK-G) , welches am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist und zuletzt mit BGBl. I Nr. 107/2023 novelliert wurde, bildet die Rechtsgrundlage für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK).

Mit diesem Bundesgesetz kommt Österreich internationalen Vorgaben bzw. Verpflichtungen hinsichtlich der Etablierung von unabhängigen nationalen Einrichtungen zur Korruptionsprävention und –bekämpfung nach. Insbesondere das von Österreich am 11. Jänner 2006 ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Convention against Corruption, UNCAC) fordert die Vertragsstaaten in Art. 6 und 36 zur Schaffung solcher Behörden auf. Das BAK ist in diesem Sinne sowohl eine Präventionsdienststelle nach Art. 6 als auch eine „Law Enforcement“-Einrichtung nach Art. 36 der UNCAC.

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Aufgaben des BAK


Die Aufgaben des BAK sind in § 4 BAK-G geregelt.

Aufgaben

§ 4. (1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:

1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974),
2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB),
3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB),
4. Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),
5. Bestechung (§ 307 StGB),
6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),
7. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),
8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB),
8a. Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),
8b. Verstöße gegen § 18 Informationsordnungsgesetz,
9. Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs.3, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),
9a. Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168d StGB),
10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),
11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
12. Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),
13. Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis Z 8, Z 9, Z 9a, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis Z 9a und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,
14. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,
15. strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.
In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.

(2) Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.

(3) Das Bundesamt hat im Rahmen der Erforschung und Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu gewinnen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Dem Bundesamt obliegt dabei die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeiten des Einzelnen, insbesondere von Gebietskörperschaften, sich über Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Integritätsförderung Kenntnis zu verschaffen und ein entsprechendes Bewusstsein zu bilden.

(4) Das Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (§ 7 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969) durch

1. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,

2. sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§ 2b Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016 ) sowie

3. sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.

(5) Das Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einer

1. vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt,

2. strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (§§ 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oder

3. unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit.

Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht, wenn sich ein Misshandlungsvorwurf gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 BAK-G auf ein Verhalten gegenüber einem Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres bezieht und kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, vorliegt.

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Erläuterungen zu ausgewählten Paragraphen

Bitte beachten Sie, dass die nachstehend angeführten Kommentare* dem leichteren Verständnis der jeweiligen Gesetzesbestimmung dienen, jedoch keinerlei rechtliche Bindung entfalten.Wir sind um Aktualität bemüht, können jedoch nicht dafür garantieren.

* Die Kommentare sind stark an „Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch, MANZ 7. Auflage 2014“ angelehnt.

1. Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB )

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

Kommentar zu § 302 StGB

Der in § 302 Abs 1 StGB umschriebene Tatbestand des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt ist zentrale Bestimmung des den öffentlichen Bereich betreffenden Korruptionsstrafrechts.

  • Unmittelbarer Täter dieses echten Sonderdelikts kann nur ein – im Regelfall österreichischer – Beamter sein,
  • Tathandlung ist der Befugnismissbrauch beim Zustandekommen eines Hoheitsakts,
  • das Wissen des Täters um den Missbrauch und der Rechtsschädigungsvorsatz sind die subjektiven Erfordernisse.

Die nun einen breiten Personenkreis erfassende Definition des Beamten (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) und die allgemein gehaltene Tatbestandsbeschreibung eröffnen einen weitreichenden Anwendungsbereich.

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2. Bestechlichkeit (§ 304 StGB )

(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Kommentar siehe unter § 306 StGB

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3. Vorteilsannahme (§ 305 StGB)

1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2012)
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Keine ungebührlichen Vorteile sind

  1. Vorteile, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden, an deren Teilnahme ein amtlich oder sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht,
  2. Vorteile für gemeinnützige Zwecke (§ 35 BAO), auf deren Verwendung der Amtsträger oder Schiedsrichter keinen bestimmenden Einfluss ausübt, sowie
  3. in Ermangelung von Erlaubnisnormen im Sinne der Z 1 orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Kommentar siehe unter § 306 StGB

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4. Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB )

(1) Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der außer in den Fällen der §§ 304 und 305 mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird.

Kommentar zu §§ 304- 306 StGB

Korrektheit und Unbestechlichkeit der Amtsführung schlechthin sind Schutzobjekt sämtlicher Amtsdelikte. Korruption als Machtmissbrauch im Dienst persönlicher Interessen beeinträchtigt die rechtsstaatlichen Grundlagen der Verwaltung und erschüttert ganz allgemein das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtschaffenheit staatlicher Organe.

Allein die auf pflichtgemäßes Handeln gerichtete Vorteilszuwendung an den Beamten ist eine nicht zu bagatellisierende Erscheinungsform der Korrumpierung des Beamtenstandes. Fließend ist der Übergang von der Annahme eines Geschenks gleichsam als Voraussetzung oder Entgelt für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes zur entgeltlichen Pflichtwidrigkeit, wovon – ist die Hemmschwelle des Unrechtsbewusstseins einmal gefallen – der Missbrauch der Amtsgewalt als logisch nächster Schritt nicht weit entfernt ist.

§ 304 StGB stellt in seinen verschiedenen Fassungen die passive Bestechung eines Beamten unter Strafe, wobei wiederholt versucht wurde, eine wirksamere Bekämpfung dieser Form der Korruption in die Wege zu leiten. Beweisschwierigkeiten in Betreff des Tatbestandserfordernisses des Zusammenhangs zwischen der Zuwendung und dem Amtsgeschäft setzen der Anwendung dieses Tatbestands Grenzen.
Unter dem hier verwendeten Begriff des Amtsträgers sind alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts und in wesentlichem Ausmaß auch Organe und Dienstnehmer öffentlicher Unternehmen zu verstehen und somit beispielsweise inländische Parlamentarier, Angestellte einer Gebietskörperschaft oder auch Angestellte einer Kfz-Werkstatt, die befugt ist die Begutachtungsplakette auszustellen sowie Angestellte eines Unternehmens, an dem die öffentliche Hand mehr als 50% der Anteile hält. Ausländische und international tätige Amtsträger sind Inländischen gleich zu stellen. Ein Schiedsrichter ist ein Entscheidungsträger in einem Schiedsgericht.

Wesentlich ist hier wiederum die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes. Unter Amtsgeschäft fällt in diesem Fall allerdings auch die Privatwirtschaftsverwaltung (beispielsweise der Autokauf durch eine Behörde) und somit das Tätigwerden des Amtsträgers zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben schlechthin.
Unter Vorteil ist jede Leistung materieller als auch immaterieller Art zu verstehen. Dies beginnt bei direkten Geldzahlungen und Wertgegenständen geht über Dienstleistungen oder das Verzichten auf Forderungen bis letztlich zu rein gesellschaftlichen oder beruflichen Vorteilen.

Zwischen dem Amtsgeschäft und dem Vorteil muss nach § 304 ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Der Unterschied des §305 zu § 304 StGB liegt in der pflichtgemäßen Ausübung. Das heißt, der Amtsträger wird hier ordentlich tätig jedoch nur gegen einen (ungebührlichen) Vorteil. Der ungebührliche Vorteil stellt ebenfalls einen Unterschied zum „Vordelikt“ dar: so darf der Amtsträger auf diese Leistung keinen rechtlich begründeten Anspruch haben und den Vorteil nicht im Rahmen einer (aus repräsentativen Gründen) zu besuchende Veranstaltung, als gemeinnützliche Zuwendung oder in geringem Wert (unter 100 EUR) erhalten haben.
§ 306 stellt einen subsidiären Auffangtatbestand zu den beiden Vorparagraphen dar. Hier geht es darum Korruption bereits im Vorfeld zu bekämpfen. Eine konkrete bezahlte Handlung des Amtsträgers steht hier nicht im Vordergrund sondern vielmehr die Beeinflussung generell.

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5. Bestechung (§ 307 StGB )

(1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Sachverständigen (§ 304 Abs. 1) für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens einen Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Kommentar siehe unter § 307b StGB

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6. Vorteilszuwendung (§ 307a StGB )

(1) Wer einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Kommentar sieh unter § 307b StGB

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7. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB)

(1) Wer außer in den Fällen der §§ 307 und 307a einem Amtsträger oder Schiedsrichter einen ungebührlichen Vorteil (§ 305 Abs. 4) für ihn oder einen Dritten mit dem Vorsatz anbietet, verspricht oder gewährt, ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Kommentar zu §§ 307- 307b StGB

Die Tatbestandsvarianten der §§ 307 bis 307 b StGB entsprechen auf der Geberseite spiegelgleich den für die Nehmerseite maßgeblichen Bestimmungen. Korrespondierend zu den Fällen der passiven Bestechung nach §§ 304 bis 306 StGB sanktionieren §§ 307 bis 307 b StGB die aktive Bestechung.

Unmittelbarer Täter sämtlicher Varianten aktiver Bestechung kann jeder sein („Wer...“). Der Kreis der in Betracht kommenden Bestochenen ist dem Täterkreis der passiven Bestechung angeglichen, nämlich (österreichische, ausländische oder internationale) Amtsträger und (österreichische und internationale) Schiedsrichter (s §§ 304 bis 306 Rz 32 ff).

Der Bestochene muss nicht mit dem Vorteilsempfänger ident sein; der Vorteil kann auch einem Dritten zugute kommen.

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8. Verbotene Intervention (§ 308 StGB )

(1) Wer für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen dafür einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nehme.
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Wer die Tat in Bezug auf einen 50 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters ist dann ungebührlich, wenn sie auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts abzielt oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungebührlichen Vorteils (§ 305 Abs. 4) für den Amtsträger oder für ihn an einen Dritten verbunden ist.
(5) Der Täter ist nicht nach den vorstehenden Absätzen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Kommentar zu § 308 StGB

Täter nach Abs 1 ist, wer vorgibt, für einen Vorteil einen ungebührlichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Amtsträgers oder Schiedsrichters zu nehmen. Ob er den inkriminierten Einfluss dann auch tatsächlich nimmt, ist vom Wortlaut des Gesetzes her nicht entscheidend. Die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen, kann zB aus Parteizugehörigkeit, Geschäftsverbindung oder privater Freundschaft resultieren.
Einfluss auf Entscheidungsfindungen wird oft gemein hin als „Lobbyismus“ bezeichnet. Das rechtmäßige Lobbying ist hier allerdings nicht gemeint und auch nicht unter Strafe gestellt.

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8a. Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB )

(1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2014)
(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Kommentar zu § 310 StGB

Gem Art 20 Abs 3 B-VG sind die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

§ 310 StGB kommt zufolge der Subsidiaritätsklausel in seinem Abs 1 dann nicht zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen eines strenger bestraften Delikts (Amtsmissbrauch) erfüllt sind. Da nach der höchstgerichtlichen Judikatur schon die mögliche Verletzung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen als mögliche Schädigung in einem konkreten Recht iSd § 302 StGB zu beurteilen ist und der Begriff „Amtsgeschäft“ weit ausgelegt wird (vgl § 302 Rz 16 ff [Rz 24] und Rz 50 ff), ist der Anwendungsbereich des § 310 StGB eingeschränkt.

Unmittelbarer Täter des Amtsdelikts nach § 310 StGB kann nur ein Beamter oder eine ihm kraft Gesetz gleichgestellte Person sein.

Privat erworbene Kenntnisse oder allgemein zugängliche Tatsachen wären für einen derartigen Fall nicht relevant. Die Tatsache muss weiters abstrakt zur Interessensverletzung dienen. Trifft jedoch das Interesse auf Offenlegung eines Amtsgeheimnisses auf ein berechtigtes privates Geheimhaltungsinteresse gilt es eine Interessensabwägung vorzunehmen. So wird beispielsweise das Interesse einer Person an der Geheimhaltung einer von ihr begangenen Straftat im Vergleich zum öffentlichen Interesse, die Hintergründe dieser in Medien angeschnittenen Straftat zu erfahren Nachrang haben.

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10. Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB )

§ 153a. Wer für die Ausübung der ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Kommentar zu § 153a StGB

Die Tathandlung besteht darin, dass der Befugnisträger für die Ausübung seiner Vertretungsmacht einen Vermögensvorteil gewisser Mindestgröße annimmt und pflichtwidrig nicht abführt. Die Vorteilszuwendung muss für die Ausübung einer Befugnis erfolgen. Im Unterschied zur Untreue ist gleichgültig, ob der Täter seine Befugnis missbräuchlich oder pflichtgemäß ausübt. Vermögensvorteil ist jeder Vorteil, der eine Bewertung in Geld zugänglich ist. Es kann sich um Geldzuwendungen, Sachzuwendungen, Einladungen etc handeln.

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11. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 168b StGB )

§ 168b. (1) Wer bei einem Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Kommentar zu § 168b StGB

Im StGB wurde zugleich mit der Kartellgesetznovelle 2002 die Bestimmung des § 168b eingeführt. § 168b StGB hängt eng mit dem Wirtschaftsrecht zusammen. Einige Tatbestandsmerkmale stammen aus dem Vergaberecht. Es geht um ein Vergabeverfahren, bei welchem der Abschluss desselben auf einer rechtswidrigen Absprache beruht.

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12. Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 Abs. 2 StGB )

(1) Ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
(3) Wer die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro übersteigenden Vorteil begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, übersteigt der Vorteil jedoch 50 000 Euro mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Kommentar zu § 309 StGB

Gegenständliche Bestimmung sanktioniert die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung durch einen Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im privaten Bereich. Die Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten und Beauftragten wird so in § 309 StGB zusammengefasst und es erfolgte eine Anpassung an die Delikte im öffentlichen Sektor, indem die Wertqualifikationen erhöht wurden.

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